Die wichtigsten Änderungen durch die CLP-Verordnung:
Einstufung
- Ermittlung der Einstufung aus der Rezeptur nach den Regeln der CLP-Verordnung
- Angabe von Gefahrenklassen und -kategorien (Gefahrenklassen beschreiben Art der Gefahr und sind in Gefahrenkategorien unterteilt)
- Zusätzliche Angaben in Form von Gefahrenhinweisen (H-Sätzen)
Klassifizierung
Kennzeichnung basiert in erster Linie auf den Ergebnissen der Einstufung.
Die zugehörigen standardisierten Kennzeichnungselemente (Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise) leiten sich aus der Einstufung ab:
- Signalwörter geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad (Gefahr für schwerwiegende Gefahrenkategorien, Achtung für weniger schwerwiegende)
- H-Sätze sind Gefahrenhinweise als standardisierter Textbaustein, die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreiben
- P-Sätze sind Sicherheitshinweise, die in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen durch einen Stoff/ein Gemisch beschreiben
Dokumentation der Angaben im Sicherheitsdatenblatt:
Umfangreiche sicherheitsrelevante Informationen (Vorgaben für Situationen die ein Sicherheitsdatenblatt erfordern, Anforderungen an den Aufbau inklusive Gliederung in Abschnitte und deren Benennungen, Leitlinien zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes)
Dokumentation der Angaben auf dem Etikett:
Umgestaltung des Etiketts aufgrund erhöhter Anzahl an notwendigen Piktogrammen: Nutzung vorgedruckter Etiketten dadurch eingeschränkt
Weitere Anforderungen:
Verpackung:
Die CLP-Verordnung greift die Verpackungsanforderungen von Stoff- und Zubereitungsrichtlinien auf
Werbung:
Bei der Werbung für einen als gefährlich angegebenen Stoff muss dessen Einstufung angegeben werden
Aufbewahrungspflicht:
Lieferanten müssen sämtliche für Einstufung und Kennzeichnung erforderliche Informationen zusammentragen und diese über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen
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