Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheinigungszeitraum bei Mitarbeitern auf den Jahresbeginn gesetzt wird, wenn diese nicht aktiv im Unternehmen beschäftigt waren, wird der Jahresarbeitslohn bei der Besteuerung sonst. Bezüge inkorrekt berechnet wird.
Folgende Kriterien müssen gegeben sein, um diesen Fall zu erzeugen:
- Der Arbeitnehmer ist im Bescheinigungszeitraum inaktiv
- Der Bescheinigungszeitraum beginnt nicht am 01.01.
- Der Arbeitnehmer erhält sonstige Bezüge
- Der Arbeitnehmer hat nicht Steuerklasse 6
- Die Schätzbasis für den Vorarbeitgeberarbeitslohn ist ungleich 0
Dieser Programmfehler wird mit Hinweis 2042410 – Steuerberechnung: Falscher Beginn Bescheinigungszeitraum behoben!
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