Bei der Bemessung der Beiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer bei Bezug von beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen nach § 23c SGB IV ermittelt die Abrechnung im Februar 2014 eine Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge (Lohnart /3K6) und PV-Beiträge (Lohnart /3K7), welche nicht in allen Fällen nachvollziehbar ist.
Bisherige Aussage des GKV-Spitzenverbands:
Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus folgenden Punkten zusammen:
- aus der beitragspflichtigen Einnahme für die Tage, an denen eine arbeitgeberseitige Leistung nach § 23c SGB IV vorliegt
- aus der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze für die Tage, welche sich aus der Differenz der SV-Tage im Monat zu den Tagen mit arbeitgeberseitigen Leistungen ergeben
Neue Aussage des GKV-Spitzenverbands:
Nur die beitragspflichtige Einnahme zählt als Bemessungsgrundlage, sofern der komplette Monat ein § 23c-Bezugszeitraum ist.
Diese Neuerung finden Sie auch in dem Hinweis 2066901 – §23c SGB IV: Korrekturen XXVII .
Alle betroffenen Mitarbeiter müssen auf die Periode 02/2014 zurückgerechnet werden!!!