Um die berufliche Tätigkeit besser mit der Pflege von nahen Angehörigen vereinbaren zu können, gibt es nun mit dem Familienpflegezeitgesetz gesetzliche Unterstützung.

Arbeitnehmer haben für die Pflege von Angehörigen Rechtsanspruch auf Pflegeunterstützungsgeld und Familienpflegezeit.

Folgende Neuerungen gelten unter anderem nun ab 01.01.2015:

Bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld:

Arbeitnehmer haben nun einen Rechtsanspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tagen sollten Sie kurzfristig ausfallen, um einen nahestehenden Angehörigen zu pflegen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegeversicherung getragen.

Hierfür gibt es eine neue Abwesenheit „0363 Pflegezeit (Unterstütz.)“. Die unbezahlte Abwesenheit „0361 Pflegeauszeit“ kann daher durch „0363 Pflegezeit (Unterstütz.)“ ersetzt werden.

Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit

Wird ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt, kann eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten beantragt werden. Hierbei muss jedoch eine Arbeitszeit von 15 Stunden/Woche eingehalten werden.
Kleinbetriebe sind von dieser neuen Regelung befreit.

Während dieser Zeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Die Regelung zur Aufstockung des Entgelts bleibt beibehalten – siehe Hinweis 1745234 – Familienpflegezeitgesetz FPfZG.

Die Umsetzung im SAP-System für eine bis zu 24-monatige Abwesenheit aufgrund von Pflege erfolgt mit Eingabe der Abwesenheit „0360 Pflegezeit“. Wird die Sollarbeitszeit reduziert, muss Infotyp 0007 angepasst werden. Für eine Verringerung des Beschäftigungsgrades muss Infotyp 0008 angepasst werden.
Siehe Hinweis 2086289 – Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!