Bisher waren Arbeitgeber verpflichtet monatlich GKV-Meldungen an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Im Gegenzug erhielt der Arbeitgeber eine elektronische Antwort mit Informationen zum gesamten Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers. Auf diese Weise konnte der Arbeitgeber die Beitragshöhe bei Mehrfachbeschäftigung ermitteln.
Ab 01.01.2015 gibt es nun Änderungen im Meldeverfahren bei Mehrfachbeschäftigung.
Meldungen sollen dann nicht mehr wie bisher monatlich an die Krankenkassen versendet werden, sondern nur noch bei gegebenen Anlass. Einen Überblick erhalten Sie auf der von Haufe zusammengestellten Informationsseite: Meldeverfahren 2015
SAP hat Ihnen kurz die neue Vorgehensweise ab 2015 zur Mehrfachbeschäftigung in Hinweis 2071945 – Meldedialog Mehrfachbeschäftigung :
“Im Gegensatz zur bisherigen Lösung, wird keine monatliche Betrachtung und Rückmeldung durch die Einzugsstellen mehr durchgeführt, da dies zu sehr vielen Rückrechnungen geführt hat. Im neuen Verfahren prüft die Einzugsstelle auf Grundlage von eingegangenen Entgeltmeldungen, ob bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG-KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass die gemeldeten Arbeitsentgelte in der Kumulierung die BBGKV überschreiten, fordert sie die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.
Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV, § 11b DEÜV). Eine zusätzliche Weitergabe der GKV-Monatsmeldung an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht vorgesehen (§ 28a Absatz 10 Nummer 1 SGB IV).
Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und teilt den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit.“
Bei manuellen Vorgaben von Fremdentgelt laut oben genannten Hinweis:
1. Mehrfachbeschäftigungen in der Gleitzone
-
- Aufgrund der geringen Zahl der Fälle haben die Krankenkassen den Meldedialog hierzu eingestellt. Sie können jedoch weiterhin durch Vorgabe von Fremdentgelt eine Zusammenrechnung erreichen. Geben Sie im Infotyp 0014 das laufende Fremdentgelt (Musterlohnart MU50) auf. Bei untermonatigen Eintritten bzw. Austritten müssen Sie, wenn die andere Beschäftigung weiterbesteht, die maximalen SV-Tage (Musterlohnart MU84) aufgeben.
2. Mehrfachbeschäftigungen mit Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen
-
- Durch die Umstellung des Meldedialogs auf eine nachträgliche Betrachtungsweise sollten die Fremdentgelte von Beginn an durch die Sachbearbeiter vorgegeben werden, um eine zu hohe Beitragslast zu vermeiden. Hierzu sollten die Fremdentgelte nach Sparten getrennt im Infotyp 0014 (Musterlohnarten MU51 – MU55) aufgegeben werden. Bei untermonatigen Eintritten bzw. Austritten müssen Sie, wenn die andere Beschäftigung weiterbesteht, die maximalen SV-Tage (Musterlohnart MU84) aufgeben. Bei Rückmeldung der Krankenkassen durch den Meldedialog werden diese Fremdentgelte durch die Angaben der Krankenkasse ersetzt. Besonders für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte oder Privatversicherte mit Mehrfachbeschäftigung wird das Jahr nach Abgabe der zugehörigen Jahresmeldung aufgerollt werden, auch wenn Sie die Fremdentgelte bereits vorgegeben haben, da die gemeldeten DEÜV-Entgelte (RV-Brutti) die KV-BBG überschreiten.
Wünschen Sie weitere Informationen zum Thema Mehrfachbeschäftigung, dann schreiben Sie uns unter:
Kontakt