Flexi Rente
Am 14. September 2016 wurde ein Gesetzesentwurf veröffentlicht, durch den das Arbeiten auch über das Rentenalter hinaus deutlich attraktiver werden soll. Das Gesetz an sich soll am 01. Januar 2017 in Kraft treten.
Eckdaten des Gesetzesentwurfs:
Künftig soll es für den Hinzuverdienst nur noch eine Obergrenze von 6300 € (525€ pro Monat) im Jahr geben. Jedoch werden nur 40% des überstiegenen Betrags vom Rentenbetrag abgezogen.
Das bedeutet, dass bei einem zusätzlichen Jahresverdienst von 18000 € lediglich 390 € vom Rentenbetrag abgezogen werden. Damit ergeben sich immer noch ca. 1900 € monatlicher Verdienst bei einer Rente von 1200€ im Monat.
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Zukünftig soll der Arbeitgeber bei einer Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer über die gesetzliche Regelaltergrenze hinaus beschäftigt bleibt, auf die Versicherungsfreiheit verzichten können. So können die Beschäftigten weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und so ihren Rentenanspruch erhöhen.
Befristeter Wegfall des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung
Der gesetzlich vorgeschriebene gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt bis zum 31.12.2021.
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Aktuelle Regelung:
Rentenversicherungsfreiheit für Beschäftigte nach Vollendung der Regelaltersgrenze
Ab 01.01.2017:
- Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
- Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber nötig
- Gültig für die gesamte Dauer der Beschäftigung
Neuregelung des Mutterschutzrechts
Ab 01.01.2017 treten folgende Änderungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft:
- Schülerinnen und Studierende sind nun auch miteinbezogen
- Längere Schutzfrist bei behinderten Kindern (12 Wochen anstatt 8 Wochen)
- Erhöhtes Mitspracherecht bei Mehr-, Sonntags-, und Nachtarbeit
Generelle Regelung:
- Vorher: 6 Wochen keine Beschäftigung
- Nachher: 8 Wochen keine Beschäftigung
Pflegestärkungsgesetze
Ab 1. Januar 2017 orientiert sich die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an einem in Minuten gemessenen Hilfebedarf, sondern ausschließlich daran, wie stark die Selbstständigkeit bzw. die Fähigkeiten des Menschen bei der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt werden.
Wer bereits 2016 Pflegeleistungen bezieht, muss sich um nichts kümmern. Eine Überleitung in den entsprechenden Pflegegrad geschieht automatisch.
Künftig zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen.
Betriebliche Altersversorgung
Der Arbeitgeber kann eine haftungsbefreite Arbeitnehmerinformation mit der Wahl „versicherungsförmige Lösung“ erst dann wirksam erreicht, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses konkret bevorsteht bzw. wenn seitdem nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Geflüchtete Menschen können im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Bei einer regelmäßigen Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mindestens 450€ besteht jedoch eine Rentenversicherungspflicht.
Wurde einem Flüchtling das Asylrecht gewährt, so darf er jede Beschäftigung oder Ausbildung aufnehmen und sofort eingestellt werden, ohne dass eine Genehmigung der Auslandsbehörde eingeholt werden muss. Asylbewerber bzw. Geduldete dürfen allerdings frühestens ab dem dritten Monat ihres Aufenthalts in Deutschland beschäftigt werden. Diese Frist beginnt mit dem Betreten von deutschem Boden bzw. das Überschreiten der deutschen Grenze.
Vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit müssen Arbeitgeber sich den Aufenthaltstitel zeigen lassen. Darin ist klar ersichtlich, ob für die Erwerbstätigkeit eine Genehmigung der Ausländerbehörde nötig ist.
Brexit
Vorerst sind noch keine Änderungen zur Sozialversicherung durch das britische Referendum in Kraft getreten. Der A1-Antrag kann nach wie vor verwendet werden. Die Abwicklung des letztendlichen Austritts von Großbritannien aus der EU wird in zwei Jahren abgeschlossen sein. Bis dahin wird es auch neue vertragliche Regelungen geben.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein „Programm“, bei dem Arbeitnehmer, die länger krankheitsbedingt ausgefallen sind, bei der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten unterstützt.
Jeder Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet BEM anzubieten. Ob man es als Mitarbeiter nutzt bleibt allerdings jedem selbst überlassen.
Verwendet wird das BEM dann, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ausfällt. Dabei ist es unerheblich ob diese 6 Wochen am Stück oder wiederholt aufgetreten sind.