Betriebsrentenstärkungsgesetz
Um die betriebliche Altersvorsorge weiter zu verbreiten, soll ab dem 01.01.2018 das Betriebsrentenverstärkungsgesetz in Kraft treten. In diesem sind sowohl Maßnahmen und Veränderungen für das „alte“ bAV-Modell festgelegt, als auch für das neue „Sozialpartner-Modell“.
Was ist das Sozialpartner-Modell?
Mit dieser Zusageform handelt es sich um ein neues Modell, bei dem es künftig Sozialpartnern möglich ist, auf Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten.
Im Unterschied zur „alten Welt“ der betrieblichen Altersvorsorge sind bei der reinen Beitragszusage auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen. Das Sozialpartnermodell sieht im Leistungsfall eine reine Rentenleistung vor und keine Kapitalleistung mehr.
Leistungen im Vergleich
Gesetzliche Förderung
Gesetzliche Förderungen zur Steuer
Wie der Name bereits vermuten lässt, sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) einige Maßnahmen zur Verstärkung und Erweiterung betrieblicher Rentenversicherungen vor.
So wird mit diesem Gesetz beispielweise auch eine Förderung eingerichtet. Mit dem BRSG wird die steuerfreie Einzahlung von Beiträgen in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung auf 8 % der BBG RV West erhöht. Damit wird der steuerfreie Höchstbetrag von 1800€, der 2004 festgelegt wurde, komplett gestrichen.
Förderung für Geringverdiener
Das BRSG sieht ebenfalls vor, dass Arbeitgeber auf freiwilliger Basis einen Arbeitgeberbeitrag im Rahmen der Lohnsteuerverrechnung Förderbetrag erhalten können, welcher einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 30% der Lohnsteuerverrechnung darstellt.
- Monatslohn bis zu 2200€ im ersten Dienstverhältnis
- Zusätzlicher freiwilliger AG-Beitrag: 240€ – 480€ jährlich
- Förderung über LSt-Verrechnung mit 30%
- Beitragsfrei bis 4% BBG RV West
Voraussetzung:
- Einzahlung auf Tarife mit Verrechnung der Kosten auf die gesamte Laufzeit
- Gilt nicht für bestehende Versicherungsverträge
Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, wird in vielen Fällen eine Abfindung bezahlt. Diese wird häufig verwendet, um die bestehende bAV weiter aufzustocken. Dieses Vorgehen wird auch durch die aktuell geltenden, gesetzlichen Regelungen unterstützt und soll auch in Zukunft gefördert werden.
Um dies zu gewährleisten, werden ab dem 01.01.2018 bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Beiträge in einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung bis zu 4% BBG RV West steuerfrei für jedes volle Jahr der Beschäftigung bis zu einer maximalen Dauer von 10 Jahren vervielfältigt.
Nachzahlungen bei Ausfallzeiten
Bei Ausfallzeiten, durch welche keine Zahlung von Arbeitsentgelt gewährleistet werden kann, wie z. B. längere Krankheit, Elternzeit, unbezahlter Urlaub oder Auslandsaufenthalt, kann es auch zu lückenhaften Beitragszahlungen kommen.
Ab dem 01.01.2018 ist es möglich, Nachzahlungen von Beiträgen an einen Pensionsfonds oder andere Einrichtungen zu tätigen. Eine solche Nachzahlung kann für max. zehn Kalenderjahre erfolgen, in denen das erste Dienstverhältnis (mit Ausnahme Steuerklasse VI) ruhte und in Deutschland für ein komplettes Kalenderjahr kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde.
Für die Berechnung des steuerfreien Betrags werden 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West pro Kalenderjahr berücksichtigt, max. jedoch für zehn Kalenderjahre. Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, in dem die Nachzahlung erfolgt. Damit ergibt sich auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze für 2018 ein steuerfreier Nachzahlungsbetrag von max. 62.400 EUR (8% von 78.000 EUR x 10 Kalenderjahre).
Versicherungen
Maschinelles A1-Verfahren
Das Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 gilt für Beschäftigte, die in einen anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in die Schweiz entsandt werden.
Die A1-Bescheinigung ist bei der Krankenkasse zu beantragen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Beim Rentenversicherungsträger ist der Antrag zu stellen, wenn der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist. Dieser Antrag kann maschinell direkt aus dem Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe übermittelt werden.
Das maschinelle A1-Verfahren wird in zwei Stufen eingeführt:
- Ab 01.01.2018 können die Arbeitgeber den A1-Antrag und Anträge auf eine Ausnahmevereinbarung elektronisch versenden. Das gilt auch für Antragszeiträume, die vor dem 01.01.2018 liegen. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt zunächst weiter papiergestützt.
- Ab 01.07.2018 elektronisch beantragte A1-Bescheinigungen werden von den Krankenkassen elektronisch zur Verfügung gestellt.
Brexit
Aufgrund des Brexits werden für Tätigkeiten in Großbritannien für Zeiträume, die über den 29.03.2019 hinaus gehen, keine A1-Bescheinigungen mehr ausgestellt.
Weitere Informationen zu den wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel finden Sie im nächsten Teil unserer Blog-Serie.