Es gibt eine neue Version des Vordrucks, welcher sich inhaltlich nicht von der bisherigen Version unterscheidet.
Wissenswert ist, dass die Bescheinigung erst auf Verlangen des Arbeitnehmers und nicht aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch zu erstellen ist.
Siehe Hinweis 1964378 – Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III, Version 10.13