Im August 2016 hat das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ vorgelegt.

Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen des ehemaligen BMUB-WertstoffG-Arbeitsentwurfs und der Verpackungsverordnung wurden neue Regelungen angefügt, die einen geregelten Umgang mit wertstoffhaltigen Verpackungsmaterialien gewährleisten sollen.

Außerdem wird durch dieses Gesetz erstmals eine zentrale Stelle für das Thema benannt und mit entsprechenden Aufgaben versorgt.

Kritik am Verpackungsgesetz

Als bekannt wurde, dass es einen Gesetzesentwurf geben wird, waren die Hoffnungen der Umweltverbände groß, einen weiteren Schritt in Richtung einer Kreislaufwirtschaft zur Abfallvermeidung zu gehen.

Dies wird allerdings laut Experten verpasst. Anstatt sich mit der gemeinschaftlichen Erfassung von wertstoffhaltigen Produkten und Verpackungen aus Metallen und Kunststoffen auseinander zu setzen, fokussiert sich der Gesetzesentwurf auf die Erfassung und Verwertung von Verpackungen.

In einem früheren Entwurf wurde beispielsweise eine verbindliche Recyclingquote von 72 % für Verpackungen angestrebt. Diese Quote beschreibt, zu welchem Prozentsatz Verpackungsmaterial aus wiederverwertbaren Stoffen zu bestehen hat. Einige Vertreter der Recyclingbranche haben diese zwar als ambitioniert aber durchaus machbar eingeschätzt.

Im aktuellen Entwurf wurde die Quote allerdings auf 63% reduziert. Zusätzlich dazu soll die Bemessungsgrundlage für die Quoten weiterhin Anliefermengen an Sortieranlagen bleiben, obwohl auslieferungsorientierte Quoten aussagekräftiger wären.

Somit stellt der neue Gesetzesentwurf nicht nur ein unbefriedigendes Ergebnis in Sachen Umweltschutz sondern auch einen Rückschritt zu der aktuellen Novelle der Verpackungsverordnung dar.

Forderungen der Umweltverbände

Begrifflichkeiten in Bezug auf die Verpackungsverordnung

 

In der Verpackungsverordnung werden verschiedene Arten von Verpackung unterschieden:

Verkaufsverpackungen

Als Verkaufsverpackung bezeichnet man Verpackung, die zusammen mit der gekauften Ware angeboten wird. In der Regel wird die Verkaufsverpackung erst beim Endverbraucher entsorgt.

Umverpackungen

Verpackung, die nicht zwingend notwendig ist, wird als Umverpackung bezeichnet. Ein Beispiel hierfür sind z. B. Faltkartons für Schuhcremetuben.

Transportverpackungen

Bei Transportverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern oder zur Gewährleistung eines Sicheren Transports beitragen. Bei Gefahrgütern steht zusätzlich der Schutz der Umgebung vor dem Inhalt im Vordergrund. Transportverpackungen sind z. B. Fässer, Säcke, Paletten oder Kanister.

Getränkeverpackungen

Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich hierbei um Verpackungen für Getränke, also z. B. Milchtüten.

Mehrwegverpackungen

Mehrwegverpackungen werden vom Verbraucher über den Handel wieder an den Hersteller zurückgegeben. Mehrwegverpackungen werden vor allem aus Gründen des Umweltschutzes verwendet. Jedoch erfordert dies auch eine besondere Retoure- und Logistikorganisation, die oft größeren Aufwand bedeutet.

Abfallwirtschaftliche Grundprinzipien

 

Die Verpackungsverordnung legt die abfallwirtschaftlichen Grundprinzipien fest, an die man sich halten sollte:

 

Folgen für die Unternehmen

Wenn das Wertstoffgesetz in Kraft tritt, bedeutet dies, dass Unternehmen ihren bisherigen Umgang mit Verpackungsmaterialien neu durchdenken müssen. Zum einen ist dies nötig um die dann geltenden Regularien zu erfüllen, zum anderen um eventuelle Förderungen möglich zu machen.

Durch die veränderten Wertstoffquoten und Kennzeichnungspflichten kann es nötig sein auch entsprechende Anpassungen am ERP-System durchzuführen. Je nach Umfang der abgebildeten Prozesse kann dies einen deutlichen Mehraufwand darstellen.

Verwendete Verpackungsmaterialien müssen eventuell überdacht und deren Entsorgung festgelegt werden. War im SAP-System z. B. bis jetzt festgelegt bestimmte Lieferungen mit Einwegverpackung zu versenden, so macht es Sinn diese durch Mehrwegverpackung zu ersetzen, auch wenn das zunächst höhere Verpackungskosten bedeutet.

Es wird damit gerechnet, dass der Gesetzesentwurf bis Januar 2017 verabschiedet wird. Ob bzw. welche Änderungen es bis dahin noch geben wird, wird sich zeigen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.