Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ist ein Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge.
Allgemeines zum Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Das GKV-BRG soll zur Entlastung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) führen.
Zu diesem Zweck wurde ab dem 1. Januar 2020 die bisherige sozialrechtliche Freigrenze in Höhe von 155,75 € (Stand für 2019) zu einem Freibetrag umgewandelt. Pflichtversicherte Betriebsrentner werden mit einem monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25€ (Stand für 2020) von den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen befreit.
Der Vorteil eines Freibetrages gegenüber einer Freigrenze liegt darin, dass er anrechnungsfrei bleibt. Dem gegenüber bedeutet auch nur das geringste Überschreiten einer Freigrenze volle Erfassung Ihres Nennbetrages. Der Freibetrag wird jährlich der Lohnentwicklung angepasst. Die Freigrenze hingegen legt fest, dass erst aus Versorgungsbezügen, Kapitalisierungen sowie Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt werden, wenn die Summe dieser Einnahmen über der Freigrenze liegt. Bleibt die Summe dieser Einkunftsarten darunter, werden keine Beiträge berechnet.
Der neue Freibetrag gilt lediglich für die Summe der Betriebsrenten und deren Kapitalisierungen (nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Somit sind Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge nur noch aus dem Teil der Betriebsrente zu zahlen, der den Freibetrag übersteigt.
Berechnungsbeispiele:
Für den Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag in Höhe von 159,25€ übersteigt, werden ab dem 1. Januar 2020 Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge berechnet: