Einmalzahlungen, die ab 01.01.2014 gezahlt werden und somit unter die Märzklausel fallen, werden neuerdings per Sondermeldung (Abgabegrund 54) für das Vorjahr gemeldet. Der Meldezeitraum der Sondermeldung ist der Abrechnungsmonat, dem die Einmalzahlung für die Verbeitragung zugeordnet wurde.
Mit Hinweis 1970954 DEÜV: Korrekturen XVII werden nun folgende Fehler im Zusammenhang mit den Neuerungen ab 2014 korrigiert:
- Die Sondermeldung aufgrund Märzklausel wird nicht mit anderen Sondermeldungen zusammengefasst.
Falls im Zuordnungsmonat des Vorjahres ebenfalls eine Einmalzahlung vorliegt, die – z.B. aufgrund einer Unterbrechung – per Sondermeldung zu melden ist, dann müsste der Märzklauselbetrag eigentlich mit dem Betrag dieser Einmalzahlung zusammengerechnet werden und die Summe in einer einzigen Sondermeldung gemeldet werden.
Der Report RPCD3VD0 (DEÜV-Meldungen erstellen) erstellt jedoch zwei separate Sondermeldungen für diesen Monat: eine Sondermeldung für die ursprüngliche Einmalzahlung und eine zweite Sondermeldung für die Märzklausel.
- Falscher Meldezeitraum bei Sondermeldungen mit Grund 54 aufgrund der Märzklausel
Der Fehler tritt auf, wenn eine Einmalzahlung aufgrund der Märzklausel einem Monat des Vorjahres zugeordnet wird, der 31 Tage hat. Der Report RPCD3VD0 (DEÜV-Meldungen erstellen) erstellt dann irrtümlich eine Sondermeldung für den Folgemonat statt für den Zuordnungsmonat.