Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen gelten seit dem 01.01.2017 einige neue Regelungen.

Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Studenten sind versicherungsfrei in allen Sozialversicherungszweigen, wenn sie eine Beschäftigung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres) ausüben.

Grundsätzlich ist eine solche Einordnung allerdings von Fall zu Fall zu beurteilen. Es ist z. B. nicht unbedingt aussagekräftig, wie viele wöchentliche Arbeitsstunden der Studierende aufweist. So ist es denkbar, dass sich die Arbeitszeit dem Studium unterordnet, sich also hauptsächlich in den Abendstunden bzw. am Wochenende abspielt. In solchen Fällen kann ebenfalls eine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werksstudentenprivilegs vorliegen. Die Voraussetzung ist generell, dass die Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend vom Studium in Anspruch genommen wird.

Beispiel

Befristete Beschäftigung (25 Std./Woche)

1.12.2017 – 31.01.2018, 5-Tage-Woche, 1.800 €/Monat

Vorbeschäftigungen

  • 02.2017 bis 31.03.2017 (25 Std./Woche)
  • 07.2017 bis 15.09.2017 (18 Std./Woche)

Lösung:

  1. Prüfung der kurzfristigen Beschäftigung

Nicht erfüllt, da zu Beginn bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als drei Monate beträgt

  1. Prüfung Werkstudentenprivileg

Nicht erfüllt, da Arbeitszeiten mehr als 20 Std./Woche beträgt.

  1. Ergebnis

Versicherungspflicht in der KV, RV, AV und PV

 

Praktikum

Ein Praktikum, das aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb auch als Teil des Studiums zu sehen ist, wird nicht als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt angesehen. Die Praktikanten bleiben deshalb über die Dauer des Praktikums auch Studenten.

Im Unterschied zur Beschäftigung während eines Urlaubssemesters wird bei einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum während des Urlaubssemesters davon ausgegangen, dass der Student überwiegend für das Studium tätig ist. Er ist somit seinem Erscheindungsbild nach – trotz Beurlaubung – als ordentlich Studierender anzusehen, sodass beim Pflichtpraktikum Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung besteht.

Wird das vorgeschriebene Praktikum dagegen ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht als Praktikant in der Kranken- und Pflegeversicherung, falls keine Familienversicherung besteht.

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielen, sind krankenversicherungsfrei. Der Gesetzgeber hat damit das grundsätzliche Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer nach einer solidarisch finanzierten Krankenversicherung an das individuelle Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung geknüpft.

Bei der individuellen Ermittlung des Entgelts werden alle Einnahmen berücksichtigt, die der Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt. Einnahmen aus einer Beschäftigung, die kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung sind, bleiben unberücksichtigt.

Beispiel

Situation:

  • Gehaltserhöhung zum 01.09.2017 auf 4.500 € laufendes Monatsgehalt
  • Gewinnbeteiligung – abhängig vom Jahresergebnis
  • Weihnachtsgeld 4.000 €
  • Beitragsfreie Zuwendung Pensionskasse

Ergebnis

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt:

12 x 4.500 € = 54.000 € + 4.000 € = 58.000 €

Nicht angerechnet: Gewinnbeteiligung, beitragsfreie Zuwendung zur Pensionskasse

Jahresbeitragsentgeltgrenze 2018: 59.400 €

  • Weiterhin KV-pflichtig

 

Neubestimmung

Wird das anzurechnende Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers reduziert, ist aus diesem Anlass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt neu zu bestimmen. Überschreitet das Entgelt danach die anzuwendende Jahresarbeitsentgeltsgrenze nicht mehr, tritt sofort Versicherungspflicht ein. Diese beginnt mit dem Tag, an dem die Minderung eintritt.

Die Regelung verhält sich jedoch anders bei einer Anpassung des Arbeitsentgelts in die entgegengesetzte Richtung. Wird das Gehalt so angepasst, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres (31.12.). Jedoch nur, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

 

Alle weiteren, wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel im HR finden Sie im dritten Teil unserer Beitragsreihe!