Mutterschutz bzw. Elternzeit
In vielen Fällen geht der Elternzeit die Zeit des Mutterschutzes voraus. Während des Mutterschutzes besteht die Versicherungsfreiheit als JAE-Überschreiter unverändert weiter. Die Zeit ist beitragsfrei, wenn während der Schutzfrist keine anderen zusätzlichen Einnahmen erzielt werden.
Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherter JAE-Überschreiter, der während der Elternzeit keine Beschäftigung ausübt, ist in dieser Zeit beitragsfrei, wenn der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist.
Wird nach der Elternzeit mit einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltsgrenze aufgenommen, kann die Versicherungsfreiheit sofort oder später eintreten:
- Die Beschäftigung ist von ihrem Beginn an versicherungsfrei, wenn während der Elternzeit das Befreiungsrecht genutzt wurde.
- Wurde das Befreiungsrecht nicht genutzt, tritt zunächst keine Versicherungsfreiheit ein. Die während der Elternzeit bestehende Versicherungspflicht endet frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres.
- Wurde die Teilzeitbeschäftigung vor dem Ablauf der Elternzeit beendet, tritt sofort Versicherungsfreiheit ein.
Ausweitung des geschützten Personenkreises
Die Regelungen des Mutterschutzes gelten zukünftig nicht mehr nur für Frauen in einem Arbeitsverhältnis, für Auszubildende und Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Frau in einer Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV steht. Erfass werden demnach beispielsweise auch Geschäftsführerinnen einer GmbH.
Außerdem werden u. a. auch Frauen geschützt, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Verlauf von Ausbildungsveranstaltungen verbindend vorgibt.
Verbot der Mehrarbeit
Das Verbot der Mehrarbeit bleibt bestehen. Als Mehrarbeit versteht man weiterhin die Arbeitszeit einer Frau, die 18 jahre oder älter ist, über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus.
Allerdings kann die Arbeitsschutzsbehörde unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise Mehrarbeit erlauben.
Neu in das MuSchG (Mutterschutzgesetz) aufgenommen wurde die zwingend einzuhaltende Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Verstöße gegen das Einhalten der Ruhezeit oder das Verbot der Mehrarbeit können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.
Änderung beim Nachtarbeitsverbot
Nachtarbeit ist mit besonderen Anstrengungen für die schwangere oder stillende Frau verbunden; Nachtarbeit bleibt deshalb grundsätzlich verboten. Als Nachtarbeit gilt unverändert die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Zukünftig kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers eine Beschäftigung bis 22:00 Uhr genehmigen. Diese Genehmigung kann unter folgenden Umständen genehmigt werden:
- Die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Nachtarbeit bereit. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
- Ein ärztliches Zeugnis bescheinigt die Unbedenklichkeit der Nachtarbeit.
- Die unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau sowie des Kindes durch die Alleinarbeit sind ausgeschlossen.
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Ab dem 01.01.2018 ist der Arbeitgeber zur mutterschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitsplätze verpflichtet. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
- Die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kund ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann,
- Darauf aufbauend zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
- Keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
- Eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird,
- Eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Wichtig
Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ist sorgfältig zu dokumentieren!
Den zugehörigen Artikel aus dem MuSchG §9 finden Sie hier.
Kann die Gefährdung jedoch weder durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ausgeschlossen werden, darf die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigt werden. Hier gilt dann ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
Auch das neue MuSchG enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die potenziell eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Die Regelungen wurden an die aktuellen EU-Vorgaben angepasst. Dazu gehören u. a.
- Arbeit mit bestimmten Gefahr- und Biostoffen,
- physikalische Arbeitsbedingungen (z. B. Strahlung, Lärm, Vibration, Hitze, Kälte)
- Überdruck, Unterdruck, sauerstoffreduzierte Umgebung,
- Arbeitsbedingungen, die körperlich besonders belastend oder unfallreich sind (z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen, Beschäftigung auf Beförderungsmitteln, Tragen belastender Schutzausrüstung, Arbeitsumfeld mit besonderem Sturzrisiko),
- Akkord- und Fließarbeit, Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Verlängerte Schutzfrist
Bereits seit dem 30.05.2017 gilt eine verlängerte Schutzfrist nach der Entbindung. Wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.
Anspruch auf eine Verlängerung der Schutzfrist besteht, wenn eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB festgestellt wird.
Ab 2018 ist die Mitteilung an den Arbeitgeber über das EEL-Verfahren vorgesehen.
Verbesserungen beim Kündigungsschutz
Die Regelungen zum Kündigungsschutz sind ebenfalls bereits seit dem 30.05.2017 erweitert. Eine Kündigung ist bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig (Günstigkeitsvergleich).
Arbeitsentgelt und Beiträge
Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut mit dem gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt und mit dem Urteil vom 20.09.2017 eine Entscheidung zu Nachtarbeitszuschlägen und der Feiertagsvergütung gefällt.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach dem Mindestlohngesetz in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Sieht ein Tarifvertrag einen zusätzlichen Nachtarbeitszuschlag vor, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.
Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Selbstständige
Ab 01.01.2018 gelten aufgrund des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) neue Regelungen für die Beitragsfestsetzung der freiwillig krankenversicherten Selbstständigen. Grundsätzlich orientiert sich die Beitragshöhe an den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit.
Neu
Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids ab 01.01.2018 vorläufig festgesetzt.
Gleichzeitig werden die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr – frühestens ab 01.01.2018 bei Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 – endgültig festgesetzt.
Liegen weder Arbeitseinkommen noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, bleibt der Grundsatz einer endgültigen Beitragsfestsetzung als Regelverfahren unberührt.
Meldeverfahren
Saisonarbeitnehmer
Mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften wird im Meldeverfahren die Kennzeichnungspflicht für Saisonarbeiter ab 2018 eingeführt. Auslöser war die Problematik der obligatorischen Anschlussversicherung.
Was ist neu?
Bei einem Saisonarbeitnehmer schließt sich die obligatorische Anschlussversicherung nur dann an, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung bei der bisherigen Krankenkasse erklärt.
Der Arbeitgeber gibt in der Anmeldung für versicherungspflichtige Saisonarbeitnehmer im neuen Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“ den Buchstaben „J“ ein. Wurde bei der Anmeldung das Kennzeichen vergessen oder fehlerhaft eingetragen, ist die Meldung zu stornieren und erneut abzugeben. Die Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist nur zu Beginn der Beschäftigung erforderlich, da sich zu diesem Zeitpunkt für die Krankenkassen abhängig von der Angabe Folgeprozesse ergeben.
Die Kennzeichnungspflicht besteht für Meldezeiträume ab dem 01.01.2018.
Bestandsprüfungen
Ab 01.01.2018 werden die von den Arbeitgebern übermittelten DEÜV-Meldungen von der Krankenkasse mit den eigenen Bestandsdaten abgeglichen. Wird dabei ein Fehler festgestellt, ist dieser einvernehmlich mit dem Arbeitgeber aufzuklären. Das Verfahren ist an keine Form gebunden und kann z. B. telefonisch erfolgen. Wenn Meldungen nicht zu erstatten waren oder bei einer falschen Krankenkasse eingereicht wurden, sind sie zu stornieren und ggf. neu zu erstellen.
Wird im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Meldung durch die Krankenkasse geändert, hat diese dem Arbeitgeber unverzüglich maschinell die Änderung mitzuteilen. Dies geschieht, indem die ursprüngliche Meldung mit einem separaten Datenbaustein „Bestandsabweichung Meldung“ zurückgesandt wird. Eine Stornierung oder Neumeldung durch den Arbeitgeber entfällt somit. Die geänderte Meldung wird an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
Überprüft werden alle Meldungen mit Ausnahme der Sofortmeldung und der Unfallversicherungs-Jahresmeldung. Veränderungen sind hauptsächlich in folgenden Bereichen möglich:
- Meldezeitraum
- Arbeitsentgelt
- Personengruppenschlüssel
- Beitragsgruppenschlüssel
- Gleitzone
- Tätigkeitsschlüssel
- Mehrfachbeschäftigung
- Rechtskreis
Die Bestandsprüfungen werden in den einzelnen Datenaustauschverfahren Zug um Zug realisiert. So erfolgen die Rückmeldungen durch die Einzugsstellen bei den Erstattungen nach dem AAG bereits seit Januar 2017.
Für die Beitragsnachweise startet das Bestandsprüfungsverfahren ab 01.01.2019. Die Rentenversicherung realisiert diese bei den DEÜV-Meldungen ebenfalls zum 01.01.2019. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen starten ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.
Die Umsetzung dieser Änderungen zum Jahreswechsel sollte von qualifiziertem Fachpersonal erfolgen. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gerne.