Meldungen

Übergangsbereich

Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung (unabhängig davon wie viele Beschäftigungsverhältnisse vorhanden sind), insgesamt im Übergangsbereich von 450,01 € bis 1.300 € liegen. Übergangsfälle liegen demnach nicht vor, wenn lediglich Teilarbeitsentgelte innerhalb des Übergangsbereiches liegen.

Die besonderen Reglungen des Übergangsbereichs gelten nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 1.300 € beträgt und nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit gemindert ist, dass das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt die obere Entgeltgrenze unterschreitet.

Auf das Meldeverfahren hat dies folgende Auswirkungen: Der Beginn oder das Ende der Anwendung des Übergangsbereichs ist nicht gesondert zu melden. Wird das Kennzeichen „Midijob“ verwendet, muss bei der Anmeldung kein Eintrag vorgenommen werden.

Kennzeichen:

  • kein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
  • Arbeitsentgelt durchgehend während des Übergangsbereichs
  • Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

Bei den Kennzeichen 1 oder 2 ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ muss das Entgelt eingetragen werden, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre. Dies entfällt, wenn bei dem Arbeitnehmer die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit dem Kennzeichen 0 verschlüsselt ist.

Diese Regelungen gelten für den Meldezeitraum ab dem 1. Juli 2019. Für alle Meldezeiträume, die über den 30. Juni 2019 hinausgehen, müssen folgende Kennzeichen angewendet werden:

  • Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
  • Arbeitsentgelt durchgehend vor dem 1. Juli 2019 in der Gleitzone bzw. nach dem 30. Juni 2019 im Übergangsbereich
  • Arbeitsentgelt vor dem 1. Juli 2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30. Juni 2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

Einführung eines dritten Geschlechtsmerkmals

Bisher war es möglich Kinder im Personenstandregister ohne Geschlechtsangabe zu führen. Seit dem 1.1.2020 wurde jedoch ein drittes Geschlechtsmerkmal „D“ für „divers“ eingeführt. Das bedeutet, dass Kinder, die keinem Geschlecht zugeordnet werden können, entweder weiterhin mit dem Merkmal „X“ (also ohne Angabe) oder mit „D“ im Geburtenregister eingetragen werden können.

Kurzfristig Beschäftigte und Abgabegrund 34

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die zum Beispiel durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitszeiten von maximal 70 Arbeitstagen bzw. 90 Kalendertagen befristet sind.

Wurde bisher eine kurzfristige Beschäftigung, die durch eine Rahmenvereinbarung festgelegt wurde, mehr als einen Monat unterbrochen, waren nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 34 und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zu erstatten. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21. November 2018 sind bei kurzfristig Beschäftigten die Abgabegründe 10, 30 und 40 anzuwenden. Der Abgabegrund 34 ist nicht mehr zu verwenden.

Beiträge

Jahressteuergesetz 2019

Das Bundeskabinett hat einen neuen Entwurf zum Jahressteuergesetz 2019 vorgelegt, der nicht nur Änderungen im Einkommenssteuergesetz enthält, sondern speziell auch das Thema Elektromobilität behandelt. So haben beispielsweise einige Inhalte, das Ziel der steuerlichen Entlastung und Förderung von Elektrofahrzeugen.

Folgende Änderungen sind unter anderem im Gesetzesentwurf vorhanden:

Achtung

Die Steuerfreiheit gilt nicht für Fahrräder, die schneller als 25 km/h fahren können!

 

Säumniszuschläge bei Beitragsforderungen

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent der rückständigen Beiträge, der auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet wird.

Wird eine Beitragsforderung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf anfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Alle nach dem 22. Januar 2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen die aufgrund des Todes eines Arbeitnehmers zu gewähren sind, unterliegen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht.

 

Weitere Informationen

Krankenkassenwahlrecht

Das sofortige Krankenkassenwahlrecht wird ausgeschlossen, wenn die entsprechende Änderung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, beispielsweise durch einen Wechsel von Voll- zu Teilzeit oder den Wechsel eines Ausbildungverhältnisses zu einer Arbeitnehmertätigkeit erfolgt. Auch bei Ab- und Anmeldungen wegen bestimmter Meldesachverhalte (z.B. Beitragsgruppenwechsel) besteht kein neues Wahlrecht.

Wird allerdings das sofortige Krankenkassenwahlrecht wahrgenommen, ist der entsprechende Versicherte mindestens 18 Monate an die Krankenkasse gebunden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wie auch schon in vielen anderen Belangen, soll auch das Thema „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)“ in Zukunft elektronisch abgewickelt werden. Wer sich bisher vom Arzt krankschreiben lässt, bekommt eine Bescheinigung in mehreren Ausführungen, die dann entsprechend an Arbeitgeber und Krankenkasse weitergegeben werden müssen.

Ab 2021 soll sich dies ändern. Dann sollen die Krankenkassen dazu in der Lage sein, den Arbeitgeber auf elektronischem Weg über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung zu informieren. Um das erledigen zu können, werden Ärzte zukünftig die AU direkt an die Krankenkasse senden.