Ab dem 01. Januar 2022 müssen neue Regelungen in Bezug auf das E-Invoicing in Italien beachtet werden. Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2021 wurden neue Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Transaktionen verabschiedet, die nun in Kraft treten.

Was genau sich ändert und worauf Sie achten müssen, haben wir für Sie kurz und übersichtlich zusammengefasst.

Allgemeines

Grundsätzlich wurden von der italienischen Steuerbehörde zwei Neuerungen beschlossen. Eine davon beinhaltet die Ausweitung des Anwendungsbereiches der elektronischen Rechnungsstellung auch auf grenzüberschreitende Transaktionen.

Was ändert sich?

Die Gesetzesänderung im Haushaltsgesetz 2021 betreffen sowohl die Debitoren- als auch die Kreditorenbuchhaltung:

Verkauf

Bisher konnte entschieden werden, ob Informationen zu grenzüberschreitenden Transaktionen elektronisch oder gesammelt vierteljährlich an die zuständigen Behörden gemeldet werden sollen. Dies ändert sich nun und eine vierteljährliche Meldung ist nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass alle Ausgangsrechnungen an steuerpflichtige Unternehmen außerhalb von Italien, ab dem 01. Januar 2022 zwingend elektronisch an die italienischen Steuerbehörden übermittelt werden müssen.

Dazu müssen die Rechnungsdaten entsprechend in ein XML-Format (FatturaPA) konvertiert und an das SdI-System (Sistema di Interscambio) gesendet werden. Dabei ist dasselbe Format wie bei Inlands-Transaktionen zu verwenden. Die Übermittlung selbst muss innerhalb der üblichen 12 Tage nach Rechnungserstellung erfolgen.

Einkauf

Da nicht nur der Verkauf von Waren von der neuen Regelung betroffen ist, sind in Zukunft auch beim Kauf von Waren aus dem Ausland entsprechend geänderte Vorgaben zu beachten. Konkret bedeutet das, dass ab Januar 2022 auch die Daten aller Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland stehen, elektronisch an die Behörden gesendet werden müssen.

Jedes steuerpflichtige Unternehmen ist somit verpflichtet, alle Eingangsrechnungen von ausländischen Lieferanten in ein XML-Format (FatturaPA) zu konvertieren und an das SdI-System zu übertragen. Die Übertragung für Rechnungen von im EU-Ausland ansässigen Unternehmen muss bis zum 15. des Folgemonats erfolgen.

Die zu sendenden XML-Dateien müssen im Prinzip nach derselben Struktur erstellt werden, wie auch alle anderen E-Invoicing-Dokumente. Die italienische Steuerbehörde bietet spezielle Dokumenten-Typen-Codes an, durch die die betroffenen Transaktionen identifiziert werden können.

Folgende Dokumenttypen wurden beispielsweise neu eingeführt:

  • TD17: Anwendung für Kauf von Dienstleistungen im Ausland
  • TD18: Anwendung für innergemeinschaftliche Warenkäufe
  • TD19: Anwendung für Kauf von Waren von nicht in Italien ansässigen Unternehmen

 

Achtung:

Die Rechnungen, die grenzüberschreitende Transaktionen betreffen, müssen künftig zusätzlich auch zwingend in dem verwendeten Format FatturaPA-XML archiviert werden.

 

Strafen

Sollten die geänderten Vorgaben nicht eingehalten werden, können unter Umständen eine Verwaltungsstrafe von 2 € für jede Rechnung bis zu einer Höchstgrenze von 400 € pro Monat verhängt werden. Diese Strafe kann reduziert werden, wenn die verpassten Meldungen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist rückwirkend gemeldet werden.

    Anforderungen im Überblick:

  • Erstellung einer FatturaPA-XML nach Erhalt einer Rechnung eines Lieferanten im Ausland
  • Erstellung FatturaPA-XML für grenzüberschreitende Rechnungen an Kunden im Ausland
  • Übermittlung der Rechnungsdaten (FatturaPA) an das entsprechende SdI-System
  • Archivierung der gemeldeten FatturaPA-Rechnung zusätzlich zur Original-Rechnung

 

 

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der Änderungen auf Ihrem SAP-System benötigen oder andere Projekte bezüglich E-Invoicing planen, melden Sie sich gerne bei uns! Unsere Experten helfen Ihnen weiter.