Seit dem 01.07.2021 gelten einige wichtige Änderungen für den Online-Handel in EU-Staaten. Die Lieferschwelle für Verkäufe an Privatpersonen wurde von 35.000 € auf 10.000 € verringert. Aufgrund dieser Änderung muss in verschiedenen Fällen nun die Umsatzsteuer in dem Land entrichtet werden, indem sich der Kunde befindet.

Was das genau für Ihr Unternehmen bedeutet und welche Schritte Sie einleiten müssen, um den neuen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, haben wir kurz und übersichtlich für Sie zusammengestellt.

One-Stop-Shop (OSS)

Um die Abwicklung solcher Zahlungen möglichst unkompliziert zu gestalten, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, um dies entsprechend abzuwickeln. Diese zentrale Anlaufstelle nennt sich „One-Stop-Shop“(OSS) und soll eine konsolidierte Vertretung anderer Finanzämter der EU-Staaten in Deutschland darstellen.

Dieses Verfahren basiert auf dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop, der 2015 ins Leben gerufen wurde, um ähnliche Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen usw. umzusetzen.

Wer ist von der Änderung betroffen?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen, die im Inland ansässig sind und folgende Leistungen gegen Entgelt erbringen, den OSS verwenden:

  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen
  • Dienstleistungen für Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Bereitstellung einer Schnittstelle, durch die die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedsstaates durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht wird.

Zusätzlich sind alle Unternehmer von dem Verfahren betroffen, die nicht in der EU ansässig sind und im Inland über beispielsweise ein Warenlager verfügen, von welchem aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Was verändert sich durch die EU-Mehrwertsteuerreform?

Bisher mussten sich Händler, die in anderen EU-Staaten Dienstleistungen erbrachten oder Waren verkauften und mit diesen Tätigkeiten einen bestimmten Schwellenwert überschritten, sich in dem Land, in dem sich der Kunde befand, registrieren lassen. In diesem Land mussten dann auch entsprechend eine Umsatzsteuererklärung gemacht werden und Steuern gezahlt werden. Die Lieferschwelle lag dabei in den meisten Ländern bei 35.000 €.

Diese Lieferschwellen wurden nun einheitlich gemacht. Das bedeutet, dass die nationalen Lieferschwellen wegfallen und eine einheitliche Grenze von 10.000 € festgelegt wurde. Bleibt der Händler unterhalb dieser Grenze, kann die Umsatzsteuer wie gewöhnlich im eigenen Land erklärt und entrichtet werden. Für alle anderen Fälle empfiehlt es sich den bereits erwähnten One-Stop-Shop zu nutzen.

Der Hintergrund dieser Regelungen ist die EU-Mehrwertsteuerreform. Mit dieser Reform soll das Bestimmungslandprinzip auch für diejenigen Verkäufe und Dienstleistungen umgesetzt werden, bei denen Privatpersonen die Kunden sind (Business-to-Consumer, B2C). Die Umsatzsteuer wird dann im Land der Bestimmung (einer Lieferung, einer Dienstleistung) erhoben, wie es auch im Bereich des Handels mit Unternehmen (Business-to-Business, B2B) über Binnengrenzen der EU hinweg der Fall ist.

Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?

Um das besondere Besteuerungsverfahren bzw. den One-Stop-Shop verwenden zu können, muss sich jedes Unternehmen bei dem Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Diese Registrierung muss vor dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem das Verfahren erstmals gelten soll. Dabei gilt ein Besteuerungszeitraum von einem Quartal.

Um sich zu registrieren, muss eine Teilnahme auf elektronischem Weg, unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, beantragt werden. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen USt-IdNr. beantragt werden.

Wichtig

Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU wird zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorausgesetzt.

Die Registrierung für den One-Stop-Shop kann über die entsprechenden Portale der BZSt durchgeführt werden und gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU. Wer bereits für das Verfahren des Mini-One-Stop-Shops registriert war, wird auch automatisch für den One-Stop-Shop angemeldet.

Hier kommen Sie zum online Portal.

 

EU-Mehrwertsteuerreform

EU-Mehrwertsteuerreform

Mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. Einige grundlegende Pflichten sind nachstehend erläutert.

  • Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
  • Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das:

    I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,

    II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,

    III. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,

    IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.

    Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

  • Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern
  • Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist. Ein Einzug per Lastschrift ist nicht möglich.

  • Änderung der Registrierungsdaten
  • Der registrierte Unternehmer muss Änderungen seiner Registrierungsdaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg mitteilen. Änderungen des Firmennamens und der Anschrift sind jedoch ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden. Im Falle einer Änderung der Daten müssen sämtliche Registrierungsdaten nach dem aktuellen Stand angegeben werden. Registrierungsdaten können innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung von der Sonderregelung geändert werden.

 

Der registrierte Unternehmer muss sich in den folgenden Fällen spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats von der Teilnahme an der Sonderregelung abmelden:

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie gerne die Homepage der BZSt besuchen. Bezüglich einer Umsetzung in SAP wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!