Bereits seit einiger Zeit plant die polnische Regierung die Durchführung einer Maßnahme zur Erneuerung der Mehrwertsteuer-Aufteilungsregelung. Am 17.07.2019 wurde zu diesem Zweck ein Gesetz erlassen, das eben diese Änderungen durchsetzen sollte.

Hintergrund

Am 9. Juli dieses Jahres wurde bei der polnischen Regierung ein Gesetzesentwurf eingereicht, der sich mit den Vorschriften über den Mechanismus der geteilten Zahlung oder auch „Split-Payment“ auseinandersetzt. Ursprünglich sollte das Gesetz bereits zum 01. September 2019 umgesetzt werden, jedoch verzögerte sich das Inkrafttreten aufgrund einiger Einwendungen von betroffenen Unternehmen gegen den geplanten Einführungstermin.

Der neue Startzeitpunkt wurde somit auf den 01. November 2019 terminiert und die neue Regelung wurde nun umgesetzt. Das Ziel dieser gesetzlichen Änderung ist die Eindämmung von Mehrwertsteuer-Betrug. Dazu sollen die Waren, die bisher nach dem Reverse-Charge-Verfahren besteuert wurden, nach allgemeinen Grundsätzen besteuert werden.

Definition

Bei dem Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um eine spezielle, umsatzsteuerliche Regelung. Dabei wird in besonderen Fällen nicht der betroffene Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger (Kunde) mit der Umsatzsteuer belastet. Das Unternehmen darf dem Kunden somit lediglich den Netto-Betrag in Rechnung stellen. Der Kunde selbst muss dann eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Gedacht ist dieses Vorgehen speziell für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Dagegen sieht die Split-Payment-Methode vor, dass der Bezahlvorgang an sich, in eine Netto- und eine Umsatzsteuerzahlung, aufgeteilt wird. Dadurch erhält der Leistungserbringer vorab keine Umsatzsteuer mehr, die er nachfolgend mit der Vorsteuer verrechnen kann, sondern muss unmittelbar eine Entrichtung gegenüber dem Finanzamt leisten.

 

Wer ist von der neuen Regelung betroffen?

Der Gesetzesentwurf legt fest, auf welche Bereiche die Regelung bezüglich der geteilten Zahlungen angewendet werden soll:

  • Altmaterialien, Reststoffe und Sekundärstoffe
  • Kraftstoffe sowie Brenn- und Schmieröle
  • Bauleistungen
  • Ersatzteile und Zubehör für PKWs und Motorräder
  • Stahlerzeugnisse
  • Elektronische Geräte und spezielles Zubehör (z. B. Mobiltelefone, Computer, Tablets, Druckerpatronen, Festplatten, Prozessoren, Toner, usw.)

Relevant sind dabei alle Zahlungen, die einen Rechnungsbetrag von 15.000 PLN (ca. 3.500 €) überschreiten.

Welche Schritte müssen eingeleitet werden?

Die wohl wichtigste Voraussetzung ist, dass jeder, auf den die neue Vorschrift Anwendung findet, über ein Bankkonto in polnischer Währung verfügen muss. Dabei ist es unerheblich, wo sich der Geschäftssitz befindet.

Allerdings ist es für den Fall, dass keine feste Niederlassung in Polen existiert, möglich, die Kosten für die Führung eines solchen zusätzlichen Kontos zurückerstattet zu bekommen.

Welche Sanktionen sind möglich?

  • Ab Januar 2020 ist es für Erwerber, die ihre Pflichten in Bezug auf der Split-Payment nicht erfüllen, nicht mehr möglich die betreffende Ausgabe unter den abzugsfähigen Betriebsaufgaben zu erfassen.
  • Zusätzlich können Geldstrafen erhoben werden, die sich auf bis zu 720 Tagessätze belaufen können. Aktuell kann dies einen Gesamtbetrag von bis zu 21,6 Mio. PLN bedeuten.
  • Sollte der Verkäufer den relevanten Steuerbetrag nicht in Gänze abrechnen, können sich zusätzliche Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 30 Prozent des Umsatzsteuerbetrages aus der betreffenden Rechnung ergeben.

 

Umsetzung in SAP

Um alle nötigen Änderungen auch auf Ihrem SAP-System umzusetzen, müssen ebenfalls einige Schritte unternommen werden. Grundsätzlich finden Sie im Hinweis 2841098 alle relevanten Informationen zu den ausgelieferten Korrekturen.

 

Sollten Sie Unterstützung bei der Implementierung der relevanten Änderungen benötigen, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Unsere erfahrenen Berater helfen Ihnen gerne.