Das Thema E-Invoicing und die damit verbundene Übertragung von Rechnungs- bzw. Steuerdaten an Behörden ist in den vergangenen Jahren bereits in vielen Ländern zu einer obligatorischen Anforderung geworden. Nach Ländern wie z.B. Italien und Spanien, wird die elektronische Übertragung von Rechnungsdaten ab 01.01.2023 nun auch in Serbien obligatorisch.
Was genau sich ändert und worauf Sie als Unternehmen achten müssen, haben wir für Sie zusammengestellt.
E-Invoicing in Serbien – Was hat sich geändert?
Bereits im Januar 2022 wurde in Serbien die elektronische Rechnungsstellung verbindlich beschlossen. Im ersten Schritt betraf dies alle Rechnungen an Unternehmen, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind (B2G). Diese Regelung wurde im Juli 2022 erweitert, sodass auch die öffentliche Verwaltung Ihre Rechnungen nun elektronisch an Privatunternehmen übermitteln muss (G2B).
Ab dem 01. Januar 2023 wird die Regelung auch für den Rechnungsverkehr zwischen Unternehmen obligatorisch (B2B). Dann müssen alle privatwirtschaftlichen Unternehmen in Serbien ihre Rechnungen über den nationalen Standard austauschen. Somit passt Serbien ihr System an viele europäische Länder, wie beispielsweise Italien an.
Das zentrale System zur Übermittlung elektronischer Rechnungen wird als „Sistem E-Faktura“ (SEF) bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine IT-Lösung, die vom Finanzministerium zur Verfügung gestellt wird. Wurde eine Rechnung elektronisch übermittelt, muss der Rechnungsempfänger innerhalb von 15 Tagen entweder die Rechnung ablehnen oder akzeptieren.
Die entsprechende Gesetzesvorlage stammt bereits aus dem Jahr 2021. Durch den Wegfall von administrativen Tätigkeiten im täglichen Betrieb durch das Ausstellen, Empfangen und Speichern von Rechnungen soll eine deutliche Zeitersparnis sowie gesteigerte Transparenz bei den verschiedenen Transaktionen zwischen den verschiedenen Parteien erreich werden.
Zusätzlich dient diese Anpassung zur effektiveren Kontrolle der Entrichtung der Mehrwertsteuer und somit auch zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft. So sollen Mehrwersteuerlücken und Steuerhinterziehung vermindert und der Steuererfolg gesteigert werden.
Wer ist von der Gesetzesänderung betroffen?
Grundsätzlich ist das Gesetzesdekret SI.glasnik RS, br.44/2021 für folgende Stellen obligatorisch:
Alle anderen Unternehmen, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind an der Maßnahme teilzunehmen, können dies jedoch auf freiwilliger Basis tun, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie Einkommenssteuer aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zahlen oder körperschaftsteuerpflichtig sind.
Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung
Die serbische Regierung hat für folgende Fälle Strafen vorgesehen:
- Rechnung wird nicht elektronisch erstellt
- Rechnung wird nicht elektronisch empfangen
- Die Zahlung erfolgt nicht auf Grundlage elektronischer Rechnungen
Für alle diese Fälle wurden Geldstrafen vorgesehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Versäumnis von einer Privatperson, einer juristischen Person oder einer öffentlichen Stelle begangen wird. Grundsätzlich können Strafzahlungen in Höhe von umgerechnet ca. 1.700 € bis zu 17.000 € für das Unternehmen an sich sowie 420 € bis 1.270 € für die verantwortliche Person anfallen.
Die genauen Regelungen finden Sie hier im entsprechenden Gesetzesdekret SI.glasnik RS, br.44/2021.
Archivierung
Die Archivierung elektronischer Rechnungen wird unterschiedlich behandelt, je nachdem von welcher Stelle diese ausgestellt wurde. Handelt es sich beispielsweise um eine Rechnung, die von einer öffentlichen Stelle bzw. einer Behörde stammt, wird diese Rechnung dauerhaft im elektronischen Rechnungssystem (SEF) gespeichert.
Bei Rechnungen aus der Privatwirtschaft wird diese nach Ablauf des Jahres zehn Jahre lang entweder in einem elektronischen Rechnungsstellungssystem oder einem Informationsvermittlungssystem gesichert werden.
Umsetzung in SAP
Die Gesetzesänderung zum E-Invoicing in Serbien setzt einige Änderungen an den bestehenden Systemen voraus. Da der eingesetzte serbische Standard allerdings sehr komplex ist, muss ein besonderes Augenmerk daraufgelegt werden, dass alle Regelwerke der Finanzbehörde auch Beachtung finden.
In der elektronischen Rechnung muss eine umfangreiche Anzahl von Feldwerten bereitgestellt werden. Beispielsweise sind das die Verkäufer- und Käuferdaten, Produktdaten zu Waren, detaillierte Mehrwertsteuerdaten, Zahlungsanweisungen usw. Außerdem muss jede Rechnung mit einem entsprechenden Code versehen werden, der angibt, um welche Art von Rechnung es sich handelt:
- 380 – Standardrechnungen
- 384 – Korrekturrechnungen
- 386 – Vorauszahlungsrechnungen
- 381 und 383 – spezifische Nicht-Standard-Szenarien
Für die Mehrwertsteuerkategorien wird ein separates Codewörterbuch eingeführt, wonach beispielsweise
- ‚S‘ Standardsatz,
- ‚AE‘ Reverse-Charge-Abrechnung und
- ‚E‘ Mehrwertsteuerbefreiung bedeutet.
Sollten Sie also Unterstützung bei der Umsetzung der Gesetzesänderung auf Ihrem SAP-System benötigen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.