(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Betriebliche Altersvorsorge
Wie auch schon 2018 kann in 2019 (und auch 2022) mit einigen Reformen zur betrieblichen Altersvorsorge gerechnet werden. Dadurch soll eine Förderung bAV sowohl für kleine, als auch mittlere Unternehmen interessanter gestaltet werden. Um dies zu erreichen, werden auch in Zukunft einige Reformen in Kraft treten, die allerdings mit zeitlichem Versatz eingeplant wurden.
So tritt eine erste Änderung bereits zum 01.01.2019 in Kraft, welche weitere Zuschüsse bei Neuverträgen regelt. Zum 01.01.2022 tritt dann auch eine weitere Änderung für Zuschüsse bei Altverträgen in Kraft.
Erhebung und Zahlung der Umlage 2
Grundsätzlich dient die Umlage 2 einem Ausgleich von wirtschaftlichen Risiken der Entgeltfortzahlungen. Das bedeutet, dass im Falle von individuellen oder gesetzlichen Beschäftigungsverboten sämtliche anfallenden Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers auf viele Versicherungsnehmer der gleichen Krankenkasse aufgeteilt werden.
Entscheidend ist dabei allerdings nicht mehr der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus, sondern die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungseigenschaft.
Zusammenfassung:
- Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff nicht mehr entscheidend
- Es zählt Eigenschaft als Beschäftigte(r)
- Fremdgeschäftsführer
- Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
- Umlagepflicht auch für Personen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Firmenwagen
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 04.04.2018 ein Schreiben zu der Frage veröffentlicht, wie die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges an Arbeitnehmer lohnsteuerrechtlich zu handhaben ist.
Bei Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber seine eingesparten Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in pauschalierter Form an den Versicherer weiterzuleiten. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten beitragsfreien Entgelts.
Zusammenfassung:
- Entgeltumwandlung
- Ab 2019: Zuschuss bei Neuverträgen
- Ab 2022: Zuschuss bei Altverträgen
- Höchstens 15 % des Umwandlungsbeitrags pauschal
- Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei
Regelungen für Dienstwagen
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten fließen bei der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht anteilig den geldwerten Vorteil.
Wird somit der Anteil der Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils in die Gesamtkosten miteinbezogen, so wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Dieser Arbeitnehmeranteil wird dann als geldwerter Vorteil minderndes Nutzungsentgelt behandelt.
In einer Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer 100% der Treibstoffkosten zu tragen hat. Diese belaufen sich auf 3000 €. Der restliche Anteil an Kosten, die der Arbeitgeber entsprechend zu übernehmen hat, belaufen sich auf weitere 7000 €. Die Privatnutzung des Fahrzeugs hat einen Anteil von 10%.
Da es möglich ist, die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten entsprechend mit dem Gesamtbetrag aufzurechnen, entsteht ein Nutzungsentgelt von 3000 €, welches in die Gesamtkosten mit eingerechnet wird. Somit belaufen sich die Kosten für das KFZ auf 10.000 €. Davon lässt sich nun der individuelle Nutzungswert berechnen (10 %), welcher sich auf 1000 € beläuft. Dieser Nutzungswert ist um das entsprechende Nutzungsentgelt zu mindern => 1000 € – 3000 € = 0 € geldwerter Vorteil.
Die Verrechnung des Nutzungswertes und des Nutzungsentgeltes kann keinen Wert unter 0 € ergeben!
Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, so muss dieser eine entsprechende Zuzahlung zu den Anschaffungskosten dieses Fahrzeugs leisten. Diese Zuzahlung kann nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert des jeweiligen Kraftfahrzeugs angerechnet werden.
Die Erhöhung des Mindestlohns erfolgt in zwei Schritten. Der gesetzliche Mindestlohn wird im ersten Schritt zum 01.01.2019 auf 9,19 € angehoben. Zum 01.01.2020 erfolgt dann eine weitere Erhöhung auf 9,35 €.