Im dritten Teil unserer Blogreihe haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen im HR rund um das Thema „Versicherungen“ zusammengefasst.

Versicherungen

Minijobs

Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bereits 2014 wurde festgelegt, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr nur dann vorliegt, wenn die Dauer der Anstellung nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beträgt. Der Anstellungszeitraum wurde somit zum 01.01.2015 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erweitert.

Generell war diese Lösung als Übergangsregelung gedacht. Nun wurde von Seiten der Regierung allerdings beschlossen, dass es keine Rückkehr zur ursprünglichen Regelung (zwei Monate, 50 Arbeitstage) mehr geben wird und die veränderte Definition (drei Monate, 70 Arbeitstage) beibehalten wird.

Wichtig:

Bei dieser Regelung wird das gesamte Kalenderjahr betrachtet. Das bedeutet, dass z.B. eine Beschäftigung, die zweigeteilt ist (also vom 01.07 bis zum 31.08. und vom 01.12. bis zum 28.02. des Folgejahrs), auch weiterhin ein kurzfristige Beschäftigung bleibt, da die drei Monate in einem Kalenderjahr nicht überschritten werden.

 

Zu beachten sind aber weiterhin gesonderte Arbeitnehmergruppen wie z.B. Studenten. Hier besteht zwar häufig eine Rentenversicherungspflicht, jedoch keine Pflicht für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies ist auch weiterhin dem Werksstudentenprivileg zu schulden, selbst wenn die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, die Tätigkeit allerdings nur in den Semesterferien ausgeübt wird.

Definition:

  • kurzfristige Beschäftigung: Beschäftigungsorientiert (pro Beschäftigung max. 450€ pro Monat)
  • geringfügige Beschäftigung (Minijob): Personenorientiert (pro Person max. 450€ pro Monat)

 

Maschinelles A1 Verfahren

Für vorübergehend in das EU-Ausland entsandte Beschäftigte, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter gelten, kann das Unternehmen durch Datenübertragung einen Antrag auf Entsendebescheinigung A1 stellen. Für die Datenübermittlung können systemgeprüfte Programme der Entgeltabrechnung oder systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt werden.

Die Krankenkasse nimmt den Antrag elektronisch an und übermittelt die Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen dem Arbeitgeber, der diese Bescheinigung dann ausdrucken und seinem Arbeitnehmer aushändigen wird.

Weitere Informationen zum A1-Verfahren finden Sie hier.

Brexit

Das Vereinigte Königreich hat sich 2016 in einem Referendum für den Austritt aus der Europäischen Union entschieden. Nachdem also am 29.03.2017 das entsprechende Gesuch vor dem europäischen Rat vorgetragen wurde, begann ebenfalls am 29.03.2017 eine Zwei-Jahres-Frist, in welcher neue vertragliche Regelungen verhandelt und festgelegt werden sollten.

Bislang gibt es allerdings keine konkreten Vorschläge für das Rechtsverhältnis zwischen der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit. Daher ist auch offen, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ab dem 30.03.2019 zum Tragen kommen.

Da allerdings davon auszugehen ist, dass spätestens ab dem 29.03.2019 das europäische Koordinierungsrecht der Verordnung 883/2004 und 987/2009 keine Anwendung mehr findet, werden auch keine A1-Bescheinigungen über diesen Zeitpunkt hinweg ausgestellt.

Variable Arbeitsentgeltbestandteile

Bei variablen Arbeitsentgeltbestandteilen ist in den meisten Fällen eine differenzierte Betrachtung notwendig. So werden beispielsweise unternehmenserfolgsbezogene oder auch individuell-leistungsbezogene Einmalzahlungen nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet. Es handelt sich dabei also um unregelmäßige Arbeitsentgeltsbestandteile.

Auf das Jahresarbeitsentgelt werden lediglich individuell-leistungsbezogene variable Arbeitsentgeltbestandteile angerechnet, die üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts sind. Ein Beispiel hierfür sind üblicherweise monatlich gezahlte Provisionen o.ä. Grundsätzlich sind alle Zahlungen zu berücksichtigen, die aus einem vertraglich vereinbarten Fixum resultieren.

Zusammenfassung

Variable Arbeitsengeltbestandteile

  • Individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen
  • Als Einmalzahlung nicht anrechenbar
  • Anrechenbar wenn:
    • regelmäßiger Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts
    • vertraglich vereinbart
    • erfolgsabhängiges variables Entgelt

Beispiele:

  • Monatliche Provisionen
  • Vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld (gleichbleibender Betrag)

 

Meldungen

UV-Lohnnachweis

Zur Berechnung der Umlage zur Unfallversicherung übermitteln die Unternehmen nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Lohnnachweis mit den jeweiligen arbeitnehmerbezogenen Daten. Dieser Nachweis ist bis spätestens 16. Februar des Folgejahres zu entrichten und muss direkt an den entsprechenden Unfallversicherungsträger übermittelt werden.

In der Vergangenheit konnte diese Übermittlung sowohl papiergebunden als auch elektronisch erfolgen. Ab dem Beitragsjahr 2018 (Abgabetermin 18.02.2019) MUSS diese Meldung in jedem Fall elektronisch erfolgen. Hierzu können ausschließlich systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder entsprechende Ausfüllhilfen verwendet werden.

Bestandsprüfungen

Auch bei den DEÜV-Meldungen wurden in der Vergangenheit einige Änderungen vorgenommen. So werden beispielsweise seit 2018 entsprechende Meldungen von den Krankenkassen mit dem eigenen Bestand abgeglichen, um eventuelle Abweichungen festzustellen.

Wird also eine solche Abweichung festgestellt und in Abstimmung mit dem Arbeitgeber korrigiert, braucht der Arbeitgeber die Meldung nicht mehr selbst zu stornieren und neu zu melden. Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber die vorgenommenen Veränderungen mit einem speziellen Datenbaustein mit und dokumentiert die Abstimmung.

Für den 01.01.2019 war nun geplant, diese Bestandsprüfungen auf weitere Verfahren (z. B. Beitragsnachweise, Zahlstellenverfahren, usw.) auszuweiten. Allerdings wurde von den entsprechenden Entscheidungsträgern beschlossen, vorerst keine weiteren Prüffelder einzusetzen. Grund hierfür ist, dass in einigen Verfahren die Rückmeldungen bereits anderweitig sichergestellt sind bzw. keine Meldedaten verändert werden.

rvBEA

Die Bezeichnung „rvBEA“ bedeutet das elektronische Anfordern von Rentenversicherungsbescheinigungen (rv = Rentenversicherung, BEA = Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen). Zusammen mit der generellen Übermittlung von Bescheinigungen auf elektronischem Weg wurde auch in Bezug auf die Rentenversicherung eine technische Lösung hierfür geschaffen.

Aufteilung in zwei Teilverfahren:

  • GML57 
  • Die Meldungsart 57 sagt aus, dass es sich hierbei um die gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren handelt, die vom Versicherungsträger beim Arbeitgeber angefordert wird. Die vom Arbeitgeber übermittelten Werte werden zur Rentenberechnung oder für Auskunftserteilung an die Familiengerichte im Fall des Versorgungsausgleichs benötigt. Die Anforderung durch den Versicherungsträger auf dem Postweg kann auch maschinell erfolgen. Wenn der Arbeitgeber an dem Verfahren teilnehmen möchte, muss er sich einmalig registrieren.

  • A1-Verfahren
  • Anforderung des Arbeitgebers an den Rentenversicherungsträger bei Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland. Gilt hier nur für privat versicherte Arbeitnehmer. Die Verwendung der Antragsvordrucke ist nicht mehr zulässig. Es ist keine Registrierung erforderlich.

Zusammenfassung

  • Gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren (GML 57)
  • Auskunft an Familiengerichte bei Versorgungsausgleich
  • A1 = Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung

 

Weitere Informationen zu rvBEA finden Sie hier.

 

Im vierten und letzten Teil unserer Beitragsreihe zu den wichtigsten Änderungen im HR zum Jahreswechsel finden Sie in kürze weitere Einzelheiten zu Ihren HR-Meldungen sowie nützliche Informationen.