Saisonarbeitnehmer

Bereits seit 2018 gibt es ein Kennzeichen für die Meldung von Saisonarbeitnehmern. Jedoch zeigte sich in diesem Jahr, dass dieses kaum bzw. in vielen Fällen fehlerhaft von den meisten Arbeitgebern verwendet wurde.

Das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten zu setzen, also zum Beispiel nicht für „Minijobber“ und nicht bei Meldungen mit PGR 190.

Saisonarbeitnehmer sind demnach Personen, die vorübergehend für eine befristet abhängige Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Diese Beschäftigung darf maximal acht Monate andauern. Grundsätzlich sollten Saisonarbeitnehmer einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf eines Unternehmens decken.

Betriebsdatenpflege

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Änderungen der Betriebsdaten unverzüglich zu übermitteln. Mit dem Datensatz „Betriebsdatenpflege (DSBD)“ kann das Unternehmen Veränderungen bei den Stammdaten des Beschäftigungsbetriebs sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit an die Bundesagentur für Arbeit melden.

Der DSBD kennt keine Stornierung. Zuvor fehlende Angaben müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert werden. Um also entsprechende Fehler zu vermeiden, wurden diverse Änderungen und Modifikationen an diesem Verfahren vorgenommen:

  • Wegfall bisheriger Abgabegründe
  • Postanschrift immer mit Straße und ggf. Hausnummer
  • Beendigungskennzeichen bei vollständiger Stilllegung bzw. Schließung des Betriebs
  • Keine Meldung bei Wiederaufnahme der Betriebsaktivität
  • Meldende Stelle muss nicht mehr mitgeteilt werden
  • Angabe des Ansprechpartners mit Telefonnummer ist verpflichtend

Neuer Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht zwar für Arbeitnehmer seit Jahren ein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit vor, allerdings gilt dies nur, wenn diese Verringerung auch dauerhaft eingerichtet wird. Die ab dem 01.01.2019 geltenden neuen Regelungen zur sogenannten „Brückenteilzeit“ sollen dies nun ändern.

Zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit

Ab dem 01.01.2019 haben alle Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit für einen im Voraus definierten Zeitraum zu verringern. Allerdings gilt dies nur für Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. Die Angabe eines Sachgrundes ist hierbei nicht nötig. Der Befristungszeitraum muss zwischen einem und fünf Jahre betragen.

Erörterungspflicht

Arbeitgeber müssen die Teilzeit-Befristungswünsche ihrer Mitarbeiter mit dem Ziel einer Übereinkunft mit ihnen erörtern. Wird keine Einigung erzielt und erfolgt nicht spätestens bis einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung eine Ablehnung, gilt die Brückenzeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers als genehmigt.

Arbeitszeit-Aufstockung

Bisher muss ein Arbeitnehmer, der sich in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit befindet und seine Arbeitszeit aufstocken möchte, vom Arbeitgeber entsprechend bevorzugt werden. Allerdings muss dieser nun auch beweisen können, dass kein freier Arbeitsplatz vorliegt bzw. der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht. Auch bei der Ablehnung mangels Eignung muss der Arbeitgeber nun einen Beweis erbringen können.

Zusammenfassung

Bei befristeter Verringerung der Arbeitszeit muss folgendes beachtet werden:

  • Ankündigung 3 Monate vorher in schriftlicher Form
  • Rückmeldung des Arbeitgebers mind. ein Monat vorher
  • Möglich ab 45 Mitarbeitern (4 mögliche Stellen + eine Stelle mehr je 15 Mitarbeiter mehr)

 

Förderung von Langzeitarbeitslosen

Um auch sehr arbeitsmarktferne Menschen wieder einzugliedern, existiert nun die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Dieses Instrument richtet sich an alle Personen, die mindestens für sieben Jahre in den letzten acht Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren.

Um also eine Besserung dieses Status zu erreichen, werden nun folgende Förderungen eingerichtet:

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 100% zum Mindestlohn. In jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
  • Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut, wenn erforderlich, auch für die gesamte Dauer.

Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern. Dazu soll das neue Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ geschaffen werden.

Die Eingliederung bei mindestens zweijähriger Arbeitslosigkeit soll damit wie folgt unterstützt werden:

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Dieser soll bereits im ersten Jahr eine Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr die Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts betragen.
  • Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
  • Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung.

Freiwillig Versicherte Selbstständige

Ab 2019 gelten Erleichterungen in der Beitragsabmessung für Kleinunternehmer. Die Mindestbeiträge zur Krankenversicherung für freiwillig Versicherte Selbstständige werden ab dem 01.01.2019 erheblich gesenkt. Gleichzeitig werden die Härtefallregelung und Sonderregelungen für Bezieher des Gründungszuschusses gestrichen, weil sie nicht mehr günstiger als die neue Regelung wären.

Somit basiert die Mindestbemessungsgrundlage nur noch auf dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße und beträgt somit 1.038,33€.

 

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema HCM in SAP haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.