Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten, neuen Vorschriften für Intrastat-Meldungen sind ab dem 01.01.2022 obligatorisch. Dabei werden die beiden aktuell geltenden Grundverordnungen über die Außenhandelsstatistik von der Verordnung EU 2019/2152 über Unternehemensstatistiken ersetzt und die neue Durchführungsverordnung EU 2020/1197 tritt in Kraft.

Welche Änderungen genau umgesetzt werden und worauf Sie achten müssen, haben wir kurz und übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Was ändert sich mit den neuen Intrastat-Meldungen?

So ändert sich beispielsweise in folgenden Bereichen der Code und in manchen Fällen auch das Einsatzgebiet der Geschäftsarten:

  • 11: Handel mit Unternehmen; konnte zuvor auch bei Privatkunden verwendet werden
  • 12: Handel mit Privatkunden (inkl. Versandhandel); war bisher in „11“ integriert
  • 31: Lieferung an Logistiklager; bisher Code 12
  • 32: Probesendungen & Konsi-/Kommissionslager; bisher ebenfalls unter „12“
  • 33: Finanzierungsleasing; bisher Code 14
  • 34: Eigentumswechsel ohne Entgelt; bisher Codes 13 und 31 – 34
  • 68: Zolllagerverkehre; bisher Code 92
  • 71: Quasi-Import; zuvor Code 99
  • 72: Quasi-Export; zuvor beispielsweise Code 11
  • 9x: Hier wurden Codes für Miete und Sonstiges integriert

 

Wegfall von zusammenfassenden Statistikmeldungen

    Ab 2022 müssen für jeden unterschiedlichen Empfänger und jedem unterschiedlichen Ursprungsland der Waren eigene Meldungen erstellt werden. Zusammengefasste Meldungen können nur noch erstellt werden, wenn folgende Gesichtspunkte übereinstimmen:

  • Geschäftsart
  • Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland, Ursprungsland)
  • Verkehrszweig
  • Warennummer und USt-ID des Warenempfängers bei einer Versendung

 

Für alle weiteren Informationen besuchen Sie gerne auch die Homepage des Statistischen Bundesamts.

 

Sollten Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Änderungen bzw. der Vorbereitung Ihres SAP-Systems benötigen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter!