Mit jedem Jahreswechsel stehen auch Änderungen im Personalwesen an. Für die Personalabteilungen der Unternehmen bedeutet das viel Arbeit.

Denn die Pflicht, sich rechtzeitig über die Neuerungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung zu informieren, wird auch mit dem jahreswechsel 2015/16 vor keinem Mitarbeiter der betroffenen Bereiche halt machen.

In unserer Beitragsserie Jahreswechsel 2015/16 informieren wir Sie über aktuelle Änderungen, Trends und Tipps sowie die notwendigen Anpassungen in SAP.

Änderungen in den Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab 2016

Mit dem Jahreswechsel 2015/16 kommt es auch zu Änderungen im Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Diese Veränderungen sind die Folge des Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG). Sie setzen die Ergebnisse aus dem OMS-Projekt des Bundesarbeitsministeriums um.

Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel bezüglich des Meldeverfahrens auf einen Blick:

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG fallen die Unfallversicherungsdaten in den Entgeltmeldungen weg.

D.h. ab 2016 sind die UV-Daten nur noch in einer UV-Jahresmeldung abzubilden. Das Zerstückeln des UV-Entgeltes bei unterjährigen Unterbrechungsmeldungen entfällt ebenso wie die Verpflichtung zur Meldung der geleisteten Arbeitsstunden.

Wichtig: UV-Jahresmeldung ab 01.01.2016

Für das Kalenderjahr 2015 ist die UV-Jahresmeldung erstmalig mit der Januar-Abrechnung, spätestens aber bis 16.2.2016 abzugeben.

Auch wenn für 2015 bereits Unfallversicherungsdaten mit einer Unterbrechungs- oder Abmeldung gemeldet wurden, ist die UV-Jahresmeldung für das gesamte Kalenderjahr erforderlich. Das heißt, unabhängig vom beschäftigungszeitraum ist der Meldezeitraum immer 1. Januar bis 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres.

Umsetzung in SAP: Einführung einer Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung)
Mit Einführung der Datensatzversion 03 darf in DEÜV-Meldungen kein Datenbaustein DBUV (Daten zur Unfallversicherung) mehr gemeldet werden. Die UV-Daten müssen separat in einer DEÜV-Meldung mit Abgabegrund 92 (UV-Jahresmeldung) gemeldet werden, die das gesamte UV-Entgelt eines Jahres für den Mitarbeiter enthält.

Mehr Informationen finden Sie in den folgenden Hinweisen: 2208416 (Auslieferung mit dem November Supportpackage), 2234972 (Auslieferung mit dem Jahreswechsel Supportpackage), 2227105 (Auslieferung mit dem Jahreswechsel Supportpackage).

Ab 2016 müssen Einmalzahlungen, die aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, immer gesondert gemeldet werden.

Dadurch wird der bisherige Ablauf abgelöst:

Wurde eine Einmalzahlung zwischen 1.1. und 31.3. ausgezahlt, die zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überstieg, war die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres (Dezember) zuzuordnen. Die Einmalzahlung

Wird dem AAG-Antrag nicht in voller Höhe entsprochen, wurde bisher ein Schreiben von der Krankenkasse versandt. Darin wurden die Gründe der Differenz zwischen beantragtem und erstattetem Betrag erläutert. Vor allem bei großen Betrieben durchlief diese Schreiben häufig mehrere Abteilungen bis es beim richtigen Sachbearbeiter ankam.

Januar 2016: maschinelle Meldung statt Schreiben

Ab Januar ist damit Schluss. Anstatt des Schreibens erhält der Arbeitgeber eine maschinelle Meldung von der Krankenkasse mit der Differenz und den Grund der Abweichung. Auch der zuständige Ansprechpartner der Krankenkasse ist in dieser Meldung aufgeführt.

Umsetzung in SAP:

Ab den 01.01.2016 ist im Meldeverfahren für die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen (AAG) die Datensatz-Version 04 zu verwenden. Mehr Informationen dazu finden Sie im Hinweis 2216728 – AAG: Neue Datensatz-Version 04.

Bisher wurden die Besonderheiten zum knappschaftlichen und zum seemännischen Meldeverfahren von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in gesonderten Grundsätzen beschrieben.

Um für mehr Übersicht zu sorgen, werden diese Meldeverfahren ab 2016 in den originären Grundsätzen geregelt.

Hinweis zur Datenkommunikation:

In den Gemeinsamen Grundsätzen fällt die Aussage zur Datenkommunikation zukünftig weg. Ab 2016 sind die technischen Rahmenbedingungen zentral in den „Gemeinsame Grundsätzen für die Kommunikationsdaten“ zu finden.

 

Weitere Informationen zu den Änderungen im Bereich Sozialversicherung 2015/2016 finden Sie im Hinweis 2223170 – Jahreswechsel Sozialversicherung 2015/2016.