Mit jedem Jahreswechsel stehen auch Änderungen im Personalwesen an. Für die Personalabteilungen der Unternehmen bedeutet das viel Arbeit.

Denn die Pflicht, sich rechtzeitig über die Neuerungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung zu informieren, wird auch mit dem jahreswechsel 2015/16 vor keinem Mitarbeiter der betroffenen Bereiche halt machen.

In unserer Beitragsserie Jahreswechsel 2015/16 informieren wir Sie über aktuelle Änderungen, Trends und Tipps sowie die notwendigen Anpassungen in SAP.

Krankengeld und Kinderkrankengeld: Neuerungen ab 01.01.2016

2015 gab es in Bezug auf das Krankengeld und Kinderkrankengeld Änderungen in folgenden Bereichen:

  • Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld
  • Anspruchsbeginn für das Krankengeld
  • Meldemöglichkeiten im Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen (DTAEEL): neue Version DTAEEL ab 01.01.2016

Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel: Krankengeld und Kinderkrankengeld

Bereits zum 1.1.2015 wurde die Berechnungsbasis des Kinderkrankengelds kurzfristig gesetzlich verändert. Als Folge konnte der DTAEEL für das Kinderkranken- und das Kinderpflegeverletztengeld nicht mehr genutzt werden, ein Ersatzverfahren wurde etabliert: Die Verdienstangaben musste wieder auf Papier erstellt und versandt werden.

Mit dem Jahreswechsel soll auch das bisherige Ersatzverfahren abgelöst werden.

Die Neuerungen aus dem Jahr 2015 wurden im DTAEEL eingearbeitet und sind ab Januar 2016 auch entsprechend umzusetzen. Alle Informationen, die für die Berechnung des Kinderkrankengeldes notwendig sind, enthält zukünftig der Datenbaustein „DBFR“.

Weitere Neuerungen:

  • Umgestaltung vieler Felder für die erforderliche Beurteilung nur für den Freistellungszeitraum (Bisher: Beurteilung für ein Kalenderjahr)
  • Meldung der Verdienstangaben durch den Arbeitgeber nach der Abrechnung des Freistellungszeitraums (bisher: Vornahme der Meldung bereits nach der Freistellung)

In der aktualisierten Kommentierung zum Datensatz sind die genauen Vorgaben ausführlich dargelegt und mit Beispielen versehen.

Achtung:

Auch wenn das Pflegeunterstützungsgeld analog dem Kinderkrankengeld berechnet wird, ist eine Übermittlung der Verdienstangaben im DTAEEL ausgeschlossen. Für diese Leistung bleibt es daher weiterhin bei der Verdienstbescheinigung in Papier, wie auch dem Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben.

Wird Kinderkrankengeld oder Kinderpflegeverletztengeld ausgezahlt, muss der Arbeitgeber Angaben zum Verdienst des Arbeitnehmers machen. Diese Verdienstangaben für Kinderkrankengeld können ab 2016 wieder elektronisch gemacht werden.

Anpassungen beim Datenaustausch:

Zukünftig soll auch die Dauer der Entgeltersatzleistungen an die Arbeitgeber übermittelt werden. Dazu wurde ein neuer Datenbaustein eingeführt, welcher vom Arbeitgeber angefordert werden kann falls das Ende der Entgeltersatzleistung benötigt wird.

Ab 01.01.16 ist dazu ein neuer Dialog zum Ende der Entgeltersatzleistung möglich. Ziel dieser Anfrage des Arbeitgebers ist es, eine Überzahlung von Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber zu vermeiden bzw. den Arbeitgeber bei der Erstellung der Meldung zur Sozialversicherung zu unterstützen. Für diese Anfrage ist der neue Datenbaustein Ende Entgeltersatzleistung (DBEE) zu verwenden.

  • Neuer Dialog ab 01.01.2016
  • „42“ und „62“ als neue Abgabegründe für die Anforderung und die Rückmeldung des Endes der Entgeltersatzleistung

Im Zusammenhang mit gesetzlichen Änderungen zum Anspruchsbeginn des Krankengelds wird auch die AU-Bescheinigung zum 1. Januar 2016 aktualisiert.

Die neue AU-Bescheinigung:

Der bisherige Auszahlungsschein und die AU-Bescheinigung werden in der neuen AU-Bescheinigung zusammengeführt. So wird dasselbe Muster für die Bescheinigung während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit genutzt, sprich auch während des Krankengeldbezugs.

Vorteile der neuen AU-Bescheinigung:

  • Versicherte erhalten auch außerhalb der Entgeltfortzahlung einen Durchschlag der AU-Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber
  • Arbeitgeber können nachzuvollziehen, bis wann eine AU für den Arbeitnehmer attestiert war und wann die Entgeltersatzleistung endete
  • Anfragen im Rahmen des neuen Datenbausteins sind nur noch in Einzelfällen erforderlich
  • Geschwärzte Kopien des Auszahlscheins oder die Anforderung von Zweitausstellungen einer AU-Bescheinigung als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit werden überflüssig