Die neue Reisekostenreform 2014 gibt im Einkommensteuergesetz § 9 (4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für Verpflegung folgende Definition:
Diese, d.h. die Verpflegungspauschale, beträgt
1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet …
Es wurden nun unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der Aussage wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet festgestellt.
Im SAP Systemablauf war es so hinterlegt, dass die Übernachtung direkt im Anschluss an den An- oder Abreisetag erfolgen musste.
Einige Finanzbehörden haben nun festgelegt, dass eine Übernachtung in einer beliebigen Nacht während der Dienstreise ausreicht, damit für den An- und Abreisetag auch bei einer Abwesenheit von maximal 8 Stunden eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro entsteht.
Beispiel:
Eine Dienstreise beginnt am 17.03.2014 um 8 Uhr und endet am 19.03.2014 um 1 Uhr.
Es liegt nur eine Übernachtung vom 17.03.2014 auf den 18.03.2014 vor, jedoch keine vom 18.03.2014 auf den 19.03.2014.
Bisher war die SAP Einstellung so, dass für den 19.03.2014 keine Verpflegungspauschale errechnet wird, da keine Übernachtung vom 18.03.2014 auf den 19.03.2014 getätigt wird. Nach Interpretation mancher Finanzbehörden genügt aber die Übernachtung vom 17.03.2014 auf den 18.03.2014 aus, um auch für den 19.03.2014 eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro zu erhalten.
Nach der Umsetzung der neuen Interpretation, wird auch dann eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro am An- oder Abreisetag errechnet, wenn eine Übernachtung in den Zeitraum der Reise fällt.
Die neue Definition wird mit Hinweis 1962438 – Gesetzl. Änderung zum 01.01.2014 Deutschland / Verpflegungspauschale bei weniger als 8 Stunden abhängig von einer Übernachtung ausgeliefert.
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