Verpflegungsmehraufwendungen/ Reisen:

Die Höhe der Verpflegungspauschale richtet sich nach wie vor nach der Dauer der Abwesenheit von der regelmässigen Arbeitsstätte. Die bisherigen dreistufige Staffelung (8h, 12h und 24h) wird ab 2014 durch eine zweistufige Regelung ersetzt:

eintägige Reise: ab 8 Stunden – EUR 12,-

mehrtägige Reise: An-/Abreisetag – EUR 12,-
ganzer Tag – EUR 24,-

Dies gilt für Inlandsreisen sowohl wie auch für Auslandsreisen.

BMF-Schreiben vom 11. November 2013
Hinweis 1890802 – Deutschland: Reisekostenrecht 2014

Verpflegungsmehraufwendungen/ Kürzung der Verpflegungspauschalen:

Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber veranlasst oder von Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers gestellt, gibt es Kürzungen hinsichtlich der Verpflegungspauschalen.
20% für ein Frühstück
40% für ein Mittag- oder Abendessen

Wird die Mahlzeit vom Arbeitnehmer selbst gezahlt, muss keine Kürzung durchgeführt werden.

Der Arbeitnehmer muss jedoch an Tagen mit einer Reisedauer bis zu 8 Stunden die Mahlzeit (mit dem entsprechenden Sachbezug bewertet) versteuern. Hier greift keine steuerfreie Verpflegungspauschale.

Hinweis 1890802 – Deutschland: Reisekostenrecht 2014

Verpflegungsmehraufwendungen/ Fahrtkosten:

Neu ab 01.01.2014 gilt, dass die bislang steuerfreie Fahrtkostenpauschale für Mitfahrer entfällt, da das BRKG keine separate Erstattung von Mitnahmepauschalen vorsieht.

In dem BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 wurde festgehalten, dass jedoch die steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten nun den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) folgt (§5 Wegstreckenenstschädigung). Weiterhin gilt also eine Erstattung für die Benutzung eines Kraftwagens (z.B. PKW) in Höhe von 0,30 Euro und für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug (z.B. Motorrad) in Höhe von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer.

Hinweis 1946781 Reisekostenrecht 2014 – Wegfall der steuerfreien Mitfahrerpauschale

Verpflegungsmehraufwendungen/Übernachtungskosten/doppelte Haushaltsführung:

Bei einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte können beruflich veranlasste Unterkunftskosten maximal bis zu einer Dauer von 48 Monaten (4 Jahren) steuerfrei erstattet werden. Im Gegensatz hierzu können bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit und der dadurch beruflich veranlassten Unterkunftskosten nur noch bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 1.000,- Euro geltend gemacht werden. Grundlage ist hierbei die doppelte Haushaltsführung.

Hinweis 1902231 – Deutschland (Privatwirtschaft) – Änderungen in der SAP Reisekostenabrechnung durch die Reisekostenreform 2014

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte:

Abschließend sollte die neue Begriffsänderung der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht unbeachtet gelassen werden. Pro Arbeitsverhältnis gibt es eine erste Tätigkeitsstätte, welche durch den Arbeitgeber hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Zuordnung festgelegt wird. Der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird durch erste Tätigkeitsstätte ersetzt.

Hinweis 1902231 – Deutschland (Privatwirtschaft) – Änderungen in der SAP Reisekostenabrechnung durch die Reisekostenreform 2014

Verpflegungsmehraufwendungen/Dreimonatsfrist:

Zukünftig gilt bei derselben Auslandstätigkeit nur noch eine zeitliche Begrenzung von vier Wochen hinsichtlich der steuerfreien Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen. Die Unterscheidung vom Anlass der Unterbrechung, wie Krankheit, Unfall oder Tätigkeiten an einer anderen Tätigkeitsstätte fällt somit weg.