SEPA (Single Euro Payments Area) ist ein Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen.
Das Ziel: ein europaweit einheitlichen Zahlungsraum für bargeldlose Zahlungen in Euro.
Das heißt: für Kunden gibt es innerhalb dieses übernationalen Zahlungsraums keine Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen.
Bereits am 01. Februar 2014 wurde SEPA mit den nachfolgenden Hauptänderungen eingeführt:
- Standardformate für Nachrichten: ISO XML 20022
- Verwendung der IBAN
- Verwendung für BIC
Ausnahmen bestätigen die Regel
Das heißt mit dem 01. Februar 2014 mussten Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden.
Allerdings gestattet die EU-Verordnung 260/2012 den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen zu beantragen.
Diese Sonderregelungen – genannt „Waivers“ – sollen die schrittweise SEPA-Umstellung der alten Zahlungsdienste auf das SEPA-System und seine Regeln erleichtern.
Mit dem 01.06.2016 laufen nun aber auch diese Sonderregelungen endgültig aus.
Die „Waivers“ auf einen Blick
Grundsätzliche sind alle Sonderfreigaben bzw „Waivers“ eine Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaates. Deshalb gibt es hier auch große Unterschiede.
Nachfolgend betrachten wir die Ausnahmeregelungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, die für Unternehmen relevant sein können.
SEPA: Ausnahmen enden 2016 – was sich ab 01.02.16 ändert
Frankreich
In Frankreich wurden zwei Zahlungsdienste als Nischenprodukte klassifiziert. Gemeinsam erreichen diese einen Marktanteil von weniger als 1%:
- Der „Titre Interbancaire de Paiement„, auch bekannt als TIP
- Das „Télérègelment„, auch bekannt als TEP
Deutschland
Das „Elektronische Lastschriftverfahren“ (ELV) in Deutschland kommt als Zahlungsmethode häufig an Kassen/POS zum Einsatz. Aus diesem Grund kann es nicht als Nischenprodukt betrachtet werden.
Eine Ausnahmeregel für die verlängerte Zulässigkeit des ELV in Deutschland bis zum 01.02.2016 wurde deshalb direkt in der Vorschrift vorgesehen.
Irland
In Irland gestaltet sich das Ableiten der BIC aus der irischen IBAN in bestimmten Fällen schwierig.
Deshalb hat Irland die Nutzung der BIC für Inlandsüberweisungen und Lastschriften bis zum 01.02.2016 verlängert.
Italien
In Italien fallen bestimmte nicht-XML-Standardformate unter die Ausnahmeregelung. Sie können daher von Unternehmen noch bis zum 01.02.2016 genutzt werden.
Die am häufigsten genutzten Formate werden vom CBI (Italienisches Bankenkonsortium) definiert.
Zusätzlich gibt es in Italien auch 2 Nischenprodukte:
- „RID finanziario„,
- „RID a importo fisso„,
Die anderen Einzugs-Produkte (nicht Bankeinzug) sind von SEPA nicht betroffen: RiBa, MAV, RAV und Bollettini Bancari/Postali. Das Ende der SEPA-Frist hat daher keine Auswirkung auf diese.
Österreich
Zwei Produkte mit einem Marktanteil von weniger als 10% wurden als Nischenprodukte eingestuft. Deren Nutzung ist somit bis zum 01.02.2016 zulässig:
- ATIB, ein papierbasiertes Überweisungsverfahren, das sich nicht einfach in eine SEPA-Transaktion überführen lässt
- Das „Elektronische Lastschriftverfahren“ (ELV), das über den Artikel 16.4 bis 01.02.2016 zulässig bleibt, analog zu der Regelung für das ELV in Deutschland
Portugal
In Portugal wurde von der Zentralbank eine Ausnahmeregelung für das „Customer to Bank“-flat-Format für Überweisungen und Bankeinzüge sowie für BIC bei Inlandstransaktionen erteilt.
Beides darf bis zum 01.02.2016 von Unternehmen weiter genutzt werden.
Spanien
In Spanien wurden nachfolgende zwei Nischenprodukte zu Ausnahmen erklärt:
- Norma 58, „Anticipos de Crédito“
- Norma 32, „Recibos“
Darüber hinaus hat Spanien für zwei weitere Formate die Nutzung bis zum 01.02.2016 verlängert. Bei beiden handelt es sich um erweiterte Versionen traditioneller Formate, die beide SEPA-konforme Formate sind:
- Norma 34 (= 34.14 für SCT) für Überweisungen und
- Norma 19 (=19.14 für SDD Core und 19.44 für SDD B2B) für Abbuchungen
Beide dürfen bis zum 1. Februar 2016 von Unternehmen genutzt werden, danach ist ihre Nutzung nicht mehr zulässig.