Seit dem 01.01.2019 müssen in vielen europäischen Ländern sämtliche Rechnungen digital an die zuständigen Steuerbehörden übermittelt werden. In einigen Fällen ist eine Umsatzsteuerbefreiung möglich. Dabei fällt allerdings eine sogenannte Stempelsteuer an. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt und worauf Sie bei der Entrichtung einer solchen Steuer achten müssen haben wir kurz und übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Was ist die Stempelsteuer?
Grundsätzlich handelt es sich bei der Stempelsteuer (oder auch Stempelgebühr) um eine Kombination aus Steuer und Gebühr, die ursprünglich auf das Abstempeln von Wertpapieren erhoben wurde. Im Laufe der Jahre hat sich diese Steuer allerdings etwas verändert und wird nun etwas gesondert verwendet.
In einigen Ländern ist es unter bestimmten Umständen möglich, eine Umsatzsteuerbefreiung zu beantragen. Hat ein Kunde also eine Lizenz zu einer solchen Befreiung vorliegen, werden ihm Rechnungen ausschließlich ohne die Mehrwertsteuer ausgestellt, solange sie einen bestimmten Betrag übersteigen. In diesem Fall muss vom Rechnungssteller allerdings eben diese Stempelsteuer an den Staat entrichtet werden. Die Stempelsteuer ist also lediglich eine Alternative zur Mehrwertsteuer.
Eine Stempelsteuer ist für alle Rechnungen Pflicht, die ohne Mehrwertsteuerbelastung ausgestellt werden. Abgeführt werden diese Steuern an sogenannte Einnahmeagenturen. In Italien ist dies die sogenannte „Riscossione Agenzia Entrate“.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Auf allen Rechnungen, die einen Netto-Rechnungsbetrag von 77,47€ überschreiten, muss ein entsprechender Einnahmestempel angebracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung in Papier- oder elektronischer Form ausgegeben wird.
- Auf Rechnungen, die diesen Betrag nicht überschreiten, sollte ein solcher Stempel auf keinen Fall angebracht werden.
- Für den Fall, dass eine Rechnung sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch nicht umsatzsteuerpflichtige Positionen enthält, wird die Kennzeichnung nur angewandt, wenn die umsatzsteuerbefreiten Positionen den Schwellwert von 77,47 € überschreiten.
Aktuell beläuft sich die Stempelsteuer in Italien auf 2 € pro ausgestellten Einnahmestempel.
Folgende Transaktionen sind von der Steuer befreit:
Alle weiteren Regularien zum Entfall der Steuern finden Sie im Präsidialdekret 633/1972. Grundsätzlich muss der Einnahmestempel auf der Rechnung dem Schuldner übergeben werden. Das bedeutet allerdings, dass sowohl Schuldner als auch Gläubiger gleichermaßen für die Zahlung der Steuer und etwaige verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen haften. Der Rechnungsempfänger ist nur dann von einer Haftung befreit, wenn er die Rechnung mit fehlendem Stempel innerhalb von 15 Tagen dem Finanzamt vorlegt und die entsprechende Steuer entrichtet. Ist kein Stempel auf der relevanten Rechnung vorhanden oder wurde ein Stempel mit einem späteren Rechnungsdatum aufgedruckt, so wird eine Sanktion in Höhe des Doppelten oder Fünffachen bis hin zu dem vollen Steuersatz für jede Rechnung, die betroffen ist, erhoben. Bei Papierrechnungen muss der Steuerstempel bereits vor Ort im Rahmen des Kaufes bezahlt werden. Bei elektronischen Rechnungen und damit einem virtuellen Steuerstempel, muss eine Zahlung durch das F24-Formular vorgenommen werden. Zwar beziehen sich alle oben genannten Informationen in erster Linie auf Italien, jedoch gibt es auch beispielsweise in Frankreich Geschäftsvorgänge, die ein sehr ähnliches Vorgehen verlangen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet sich jedoch oft als durchaus komplex. Ein SAP-System bietet die Möglichkeit durch entsprechende Einstellungen und Customizing alle nötigen Vorgaben zu erfüllen und in die bestehenden Geschäftsabläufe zu integrieren. Wichtig ist hierbei jedoch, dass all diese Einstellungen von entsprechend geschultem Personal durchgeführt werden. Sollten Sie also Fragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der Stempelsteuer auf Ihrem SAP-System benötigen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Die Stempelsteuer fällt also beispielsweise für folgende Rechnungen an:
Verwendung und Haftung
Strafen bei Nichteinhaltung
Umsetzung