Dieser Artikel enthält die wichtigsten Änderungen aus dem Support Package (604.A5) Oktober 2016 für alle Personalabteilungen.
Dieser Hinweis enthält die letztendliche Änderung für das neue UV-Meldeverfahren. Beachten Sie, dass der UV-Stammdatendienst erst ab 01.12.2016 für den Produktivbetrieb zur Verfügung steht. Die gesetzliche Grundlage des neuen UV-Meldeverfahrens bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (5.SGB IV-ÄndG), worin die Paragraphen 99 bis 103 SGB IV zur Übermittlung der UV-Daten im Lohnnachweisverfahren neu geregelt werden (siehe dazu auch Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr.15 vom 21.04.2015). Sollten Sie bis zum Start des UV-Stammdatendienstes zum 01.12.2016 keine PIN von Ihrem UV-Träger erhalten haben, informieren Sie Ihren UV-Träger und bitten Sie um eine (erneute) Zustellung der PIN. Ohne die gültige PIN zu Ihrer UV-Mitgliedsnummer können Sie keine UV-Meldungen übertragen. Dieser Hinweis kann nur per Einspielung des Support Packages 604.A5 in das System übernommen werden.
Für die Berechnung des zu erstattenden SV-Arbeitgeberaufwands wurde bereits mit Gültigkeit 01.01.2016 ein Hinweis ausgeliefert. Wurde die Teilapplikation für Beschäftigungsverbot Berechnung SV AG Aufwand mit Zuschlägen nach §3b aktiviert, findet die Verteilung des Arbeitgeberaufwands SV mit dem sv-pflichtigen Brutto statt. Laut Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 24. Oktober 2012 ist diese Umstellung nicht korrekt. Die Anpassungen werden mit dem oben genannten Hinweis zurückgenommen. Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Aktuell werden an Krankenkassen eine zu hohe Forderung gestellt, sofern Beschäftigungsverbot mit Weiterbeschäftigung vorliegt und gleichzeitig eine Entgeltumwandlung von AG-Anteilen zu den vermögenswirksamen Leistungen aufgrund eines Infotypsatzes „Altersvermögensgesetz D“ (0699) berechnet wird. Hintergrund ist die doppelte Berechnung der Lohnarten für AG-Zuleitungen hinsichtlich des RV-Bruttos. Somit werden die anteiligen AG Zusatzleistungen, der Arbeitgeberaufwand zur Sozialversicherung und die Summe aller zu erstattenden Beträge zu hoch berechnet. Dieses falsche Verhalten in der Abrechnung kann durch Einspielen der Korrekturanleitung angepasst werden.
Bei der Erstellung von EEL-Meldungen für Erkrankung/Verletzung eines Kindes kann es in bestimmten Fällen notwendig sein, den gemeldeten Freistellungszeitraum im Datenbaustein DBFR zu vergrößern:
• Kombination einer untertägigen unbezahlten Freistellung mit einer nachfolgenden ganztägigen unbezahlten Freistellung
• Kombination einer ganztägigen bezahlten Freistellung mit einer nachfolgenden ganztägigen unbezahlten Freistellung
In beiden Fällen bräuchte man die Möglichkeit, zwei unterschiedliche Abwesenheiten zusammenzufassen, sodass für den Gesamtzeitraum eine EEL-Meldung erstellt werden kann. Diese Programmkorrektur wird durch Einspielen der Hinweiskorrektur ausgeführt.
2367082 – EEL: Ergänzungen EEL Abgabegründe 42/62
Mit der Datensatzversion 8 des Meldeverfahrens Entgeltersatzleistungen gültig ab 01.01.2016 wurden die neuen Meldegründe 42 Abfrage Ende der Entgeltersatzleistung und 62 Mitteilung Ende der Entgeltersatzleistung aufgenommen. Die Änderungen wurden mit dem im Oktober ausgelieferten Support Package ausgeliefert und können nur per Einspielen des Support Packages zur Verfügung gestellt werden.
Beim Abholen der Änderungslisten mit RPCE2AD0_IN werden nicht mehr alle Arbeitgebersteuernummern (AGSTNR) berücksichtigt. Ebenfalls werden in der F4-Hilfe nicht mehr alle AGSTNR angezeigt. Der Fehler kann mit Einspielen der Hinweiskorrektur in dem SAP System korrigiert werden.
Im Infotyp Steuerdaten (0012) gibt es die Möglichkeit Grenzgänger als solche zu schlüsseln. Ist der Befreiungsgrund Grenzgänger gepflegt, wird innerhalb der Abrechnung das Steuerbrutto gelöscht und nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung angedruckt. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, welches auch die Regelungen für Grenzgänger enthält, ist der steuerfreie Arbeitslohn in Zeile 16a der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Die Änderung wird im SAP-Standard für Zeiträume ab 01.01.2017 gültig, wenn die Korrekturanleitung eingespielt wird.
Eine weitere Anpassung bezieht sich auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Lohnsteuerbescheinigung bei Auslandstätigkeit. Sozialversicherungsbeiträge, die auf Arbeitseinkommen anfallen, welches unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz steuerpflichtig sein kann, werden nun nach Einspielung des Hinweises korrekt bescheinigt. Sozialversicherungsbeiträge auf sonstige Bezüge, deren Betrag anteilsmäßig auf Inlands- und Auslandszeitraum aufzuteilen ist, wurden auf der Lohnsteuerbescheinigung bisher falsch bescheinigt. Dies kann mit dem Hinweis korrigiert werden. Ebenso wird nun Arbeitslohn in den Splittzeiträumen (bei Wechsel DBA/ATE und Inlandstätigkeit) hinsichtlich der Zuordnung des Sozialversicherungsbruttos korrekt verteilt.
2351189 – CALC: Falsche Berechnung laufender Nettozusagen bei DBA/ ATE
Wenn die Korrekturen von Hinweis 2312693 in Ihr System übernommen worden sind, kann es zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitgeberaufwandes laufender Nettozusagen kommen. Voraussetzung ist die Pflege von DABA/ATE im Infotyp 0012 Steuer. Dieses falsche Verhalten wird nun korrigiert.
Aktuell wird der Grundlohn zur Berechnung der Steuerfreiheit nach § 3b EStG zu hoch berechnet. Dies trifft beim Teilzeitmodell („unverblockte Altersteilzeit“) zu. Diese Hochrechnung ist im Blockmodell korrekt, jedoch stimmt die Hochrechnung nicht im Teilzeitmodell („unverblockte Altersteilzeit“). Die Änderung kann ebenfalls durch Einspielung der Korrekturanleitung manuell erfolgen.