Die Übernahme von Auszubildenden in ein Angestelltenverhältnis während des Monats wirft oft Fragen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage in der SAP Personalabrechnung auf.
Der Sachverhalt:
Ein Auszubildender soll zum 15.08.2015 in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden. Sie pflegen Infotyp 0020 DEÜV zum Datum des Wechsels mit der entsprechenden Personengruppe.
In der Personalabrechnung dieser Personalnummer wird die Lohnart /303 SV-Tage zweimal angelegt. Einmal für den Zeitraum vor der Übernahme in das Angestelltenverhältnis und ein zweites Mal für den Zeitraum nach der Übernahme.
Die SV-Tage können zu hoch (Monat mit 31 Tagen) oder zu niedrig (Februar mit 28 oder 29 Tagen) sein.
Die Ursache:
Die Unterteilung von IT0020 DEÜV ist notwendig, da nach §28a SGBIV Satz 1, Pkt. 14 eine DEÜV-Meldung erstellt werden muss. Dies wiederum führt dazu, dass für die Beitragsbemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die Berechnung für Teillohnzahlungszeiträume gilt. Im Monat August wird deshalb mit der erhöhten Bemessungsgrenze (angepasst an 31 SV-Tage) gerechnet, in Monaten mit geringeren Kalendertagen hingegen wird mit einer geringeren Bemessungsgrenze gearbeitet. Es wird also nicht wie vielleicht vermutet eine Beitragsbemessungsgrenze entsprechend von 30 SV-Tagen berechnet.
Die Grundlage:
SAP hat diesen Sachverhalt geprüft und den Hinweis 2161903 veröffentlicht. Die Berechnung in SAP wird dem Pflichtenheft in der Anlage zum KBA (Vorgabe der ITSG) zu Grunde gelegt.