Bereits seit 1991 gilt in Deutschland die sogenannte Verpackungsverordnung (VerpackV), mit welcher Richtlinien zur Entsorgung von Verpackungsmaterialien festgelegt wurden. Erst als Prototyp für ein klares Regelwerk entwickelt, wurde die Verpackungsverordnung 1996 dann im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erneut modifiziert. Nach einigen weiteren Änderungen wird die Verpackungsverordnung nun aber abgelöst. Ab dem 01. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz!

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Wie auch schon die Verpackungsverordnung, gilt auch das Verpackungsgesetz für alle Unternehmen, die Produkte in Verpackungen in Umlauf bringen, die bei den entsprechenden Endverbrauchern als Abfall anfallen würden.

Im Spezifischen sind alle Verpackungen betroffen, die über den gelben Sack, die gelbe Tonne, Glascontainer oder auch Altpapiertonnen entsorgt und entsprechend verwertet werden können.

Was ändert sich?

Duales System

Auch nach heutigen Vorgaben müssen sich Unternehmen, die Verpackungen herstellen bzw. als Erstinverkehrbringer von Verpackungen gelten, an einem dualen System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen beteiligen.

So müssen alle Leichtverpackungen aus Metall, Kunststoff oder Verbundstoffen in den oben bereits genannten gelben Sack bzw. die gelbe Tonne entsorgt werden. Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen über die Altpapiersammlung, Einweg-Glasverpackungen über die Altglassammlung, entsorgt werden.

Allerdings kamen einige Unternehmen in der Vergangenheit dieser Verpflichtung nicht nach, was zu ungleichem Wettbewerb und unfairer Kostenverteilung führte. Deshalb wird mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 ein öffentlich einsehbares Register eingeführt, welches die Beteiligung der Unternehmen am dualen System klar und transparent darstellt.

Definition

Das duale System ist seit dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung 1991 eine Institution zur Steuerung des Entsorgungssystems in Deutschland. Dabei handelt es sich allerdings um keine Regierungseinrichtung, sondern um ein dediziertes Unternehmen, die DSD, auch bekannt unter dem Namen „Der Grüne Punkt“. Da es sich hierbei um ein zweites Entsorgungssystem, neben dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitungssystem, handelt, wurde es als das „duale“ System bezeichnet.

Öffentliches Register

Wie bereits erwähnt, wird ab dem 1. Januar 2019 ein öffentliches Register eingeführt. In diesem Register werden sämtliche Unternehmen, die sich am dualen System beteiligen, verzeichnet und sind entsprechend einsehbar. Dieses Register wird von der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ geführt, welches dem Umweltbundesamt unterstellt ist.

Mit der Einführung dieser Zentralen Stelle wird eine Registrierungspflicht bei eben dieser Stelle geschaffen. Diese betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen nach § 9 Abs. 1 VerpackG in Verkehr bringen. Im Rahmen der Registrierung müssen Name, Anschrift, Kontaktdaten, nationale Kennnummer des Herstellers (bzw. des Handelsunternehmers oder des Importeurs) und der Markenname angegeben werden.

Diese Registrierung bei der Zentralen Stelle muss bereits vor der Lizenzierung ihrer Waren bei den dualen Systemen erfolgen. Die Registrierung ist dabei jederzeit öffentlich einsehbar. Dadurch wird auch für alle Marktteilnehmer erstmalig zentral prüfbar, ob alle Inverkehrbringer ihrer Registrierungsverpflichtung nach dem Verpackungsgesetz nachkommen.

Wer muss sich registrieren lassen?

Zu einer Registrierung sind alle „Hersteller“ von Verpackungen verpflichtet. Dabei sind „Hersteller“ allerdings besonders definiert. Als Hersteller gelten nach dem neuen Verpackungsgesetz alle, die erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig (entgeltlich oder unentgeltlich) abgeben.

Wo muss man sich registrieren?

Die Registrierung erfolgt ab sofort rein elektronisch unter www.verpackungsregister.org. Die Registrierung und auch die Meldung zu den Verpackungsmengen muss das Unternehmen selbst durchführen. Eine Beauftragung eines Dritten ist für diese Pflichten nicht erlaubt. Aktuell sind Unternehmen, die sich eintragen, als „vorregistriert“ vermerkt. Die endgültige Registrierung teilt die Zentrale Stelle kurz nach dem 01.01.2019 mit, wenn das Verpackungsgesetz endgültig in Kraft tritt.

Was wird registriert?

Alle Datenmeldungen, d.h. sowohl Plan- als auch Ist-Mengen der Verpackungen, müssen sowohl an das beauftragte duale System als auch an die Zentrale Stelle gegeben werden. Alle Hersteller sind dazu verpflichtet, mindestens zwei Datenmeldungen im Jahr abzugeben. Diese Meldungen können auch im Quartals- oder Monatsrhythmus getätigt werden.

Somit überwacht die Zentrale Stelle die Mengenstromnachweise und kontrolliert so die Umsetzung von Recyclinganforderungen. Über das Ergebnis der Prüfungen werden die zuständigen Behörden der Länder informiert.

Änderungen bei Recycling

Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden die aktuell gültigen Mindest-Recyclingquoten angehoben. Die dualen Systeme müssen jährlich nachweisen, dass sie die Quoten erfüllen. In einer ersten Stufe werden die zu erfüllenden Recyclingzielwerte zum 01.01.2019 erhöht, in einer zweiten Stufe steigen die Quoten dann nochmals zum 01.01.2022.

Zusätzlich wird eine neue Recyclingquote eingeführt, die sich allerdings auf alle von den dualen Systemen erfassten Abfälle bezieht. Für die dualen Systeme besteht eine Verpflichtung, im Jahresmittel mindestens 50 Prozent der insgesamt über ihr Sammelsystem erfassten Abfälle zu recyclen. Dabei sind sogenannte Fehlwürfe wie z.B. Produkte aus Kunststoff oder Metall miteinzubeziehen.

Wichtige Paragraphen im Überblick

 

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