Bereits seit 1969 besteht in Deutschland ein Mess- und Eichgesetz, das vorschreibt, dass Waagen, die im gewerblichen Umfeld genutzt werden, nicht ungeeicht verwendet werden dürfen. Dies soll sicherstellen, dass Messergebnisse jederzeit richtig sind und nicht manipuliert werden. Im Januar 2015 wurde die bisherige Eichverordnung von der Mess- und Eichverordnung abgelöst, auch mit Änderungen im Hinblick auf EDV-gestütztes Wiegen. Doch was ist bei der Verwendung von EDV-Waagen genau zu beachten?
1. Meldepflicht
Messgeräte, die seit dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht wurden, müssen an die entsprechende Behörde gemeldet werden. Dies ist in der Regel die Landeseichbehörde.
Folgende 5 Daten müssen gemeldet werden:
Wann muss die Meldung erfolgen?
Neue oder erneuerte Messgeräte müssen bis sechs Wochen nach Inbetriebnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemeldet werden.
Wer muss diese Meldungen vornehmen?
Zu dieser Frage gab es in der Vergangenheit einige Unklarheiten. In der Regel muss der „Verwender“ des Messgeräts die Meldung an das Eichamt vornehmen. Es sei denn er kann nachweisen, dass er einen gültigen Vertrag mit einem Mess-Dienstleister zur Erfassung von Messwerten hat. In diesem Fall geht die Verantwortung zur Anzeige bei den Eichbehörden an den Dienstleister über.
2. Nicht zulässige Messwerte
Messwerte, die von einem Messgerät erhoben wurden, dessen Eichung abgelaufen ist, dürfen nicht mehr verwendet werden.
3. Nicht zulässige Messgeräte
Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden. Dies gilt vor allem für Messgeräte, deren gesetzliche Eichfrist abgelaufen, oder vorzeitig erloschen ist.
Wann erlischt die Eichfrist?
Die Eichfrist ist grundsätzlich auf zwei Jahre festgelegt, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, indem das Gerät zuletzt geeicht wurde. Jedoch kann der Gesetzgeber je nach Messgerät auch eine kürzere Frist festlegen. Sollte dann die Frist weniger als 12 Monate betragen, so beginnt diese bereits nach Ablauf des Kalendermonats, indem das Gerät zuletzt geeicht wurde.
Die Eichfrist erlischt vorzeitig wenn…
… die Eichkennzeichnung beschädigt wird …
… ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die Messeigenschaften des Geräts hat, oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift oder Messgröße angebracht wird …
… das Messgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Verwendung nicht zulässig ist.
4. Verwendung von Zusatzeinrichtungen
In den meisten Fällen wird eine EDV-Waage zusammen mit einem herkömmlichen PC verwendet, um z. B. entsprechende Belege zu drucken. Dieser PC muss zur Verarbeitung der Messdaten ebenfalls geeicht, bzw. die erforderliche Software verwenden.
Ungeeichte Hardware darf nur dann verwendet werden, wenn ein sog. Alibidrucker, oder ein geeichter Datenspeicher, vorhanden ist. In offenen Verkaufsstellen gilt diese Ausnahme jedoch nicht, hier müssen sämtliche Anzeigen und Drucker entsprechend geeicht sein, selbst wenn ein Datenspeicher verwendet wird.
Verwendung von Waagen in SAP
Durch die Anbindung von Waagen in Ihr SAP System können Sie all diese gesetzlichen Vorgaben schnell und rechtssicher umsetzen.
Was ist mit Waagenanbindung in SAP möglich?
- Waagensteuerung direkt in SAP
Wiegeprozesse können direkt in SAP gestartet und überprüft werden. Sämtliche verfügbare Daten können in Echtzeit vom System abgerufen werden. Somit ist es möglich eventuelle Fehler oder Unstimmigkeiten schnell und effizient zu beseitigen.
- Zentrale Verfügbarkeit von Daten
Alle Daten, die von einer Waage im Unternehmen gemeldet werden können an jedem SAP-Arbeitsplatz eingesehen und für eventuelle Folgeprozesse verwendet werden. Dies gewährleistet eine optimale Einbindung in bestehende Arbeitsabläufe
- Mengenbestimmung
Durch die Anbindung von Zählwaagen und die Erfassung entsprechender Daten im System können Abläufe wie z. B. eine Inventur erheblich verbessert werden. Das System kann anhand des Gewichts der Einzelteile feststellen, welche Menge sich in den jeweiligen Behältern befindet.
- Automatisierung
Gewichte können automatisch in entsprechende Lieferscheine, Aufträge, usw. eingetragen werden, ohne diese manuell hinzufügen zu müssen. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit von Erfassungsfehlern. Zusätzlich können von jeder Waage Protokolle erzeugt werden, welche jederzeit von betroffenen Parteien eingesehen werden können.